172.015 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1999 Nr. 159 ausgegeben am 23. Juli 1999 Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz) Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1) Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten. 2) Die Tätigkeit der staatlichen Behörden soll transparent gemacht werden, um die freie Meinungsbildung der Bevölkerung und um das Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden zu fördern. Art. 2 Geltungsbereich 1) Dieses Gesetz gilt für Behörden des Landes und der Gemeinden. 2) Als Behörden im Sinne des Gesetzes gelten: a) Organe des Staates und der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen; 1

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