172.015
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999
Nr. 159
ausgegeben am 23. Juli 1999
Gesetz
vom 19. Mai 1999
über die Information der Bevölkerung
(Informationsgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich
Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich
das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten.
2) Die Tätigkeit der staatlichen Behörden soll transparent gemacht
werden, um die freie Meinungsbildung der Bevölkerung und um das
Vertrauen in die Tätigkeit der Behörden zu fördern.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Behörden des Landes und der Gemeinden.
2) Als Behörden im Sinne des Gesetzes gelten:
a) Organe des Staates und der öffentlich-rechtlichen Anstalten und
Stiftungen;
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