172.015 Informationsgesetz b) Organe der Gemeinden und ihrer Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind; c) private Personen sowie privatrechtliche Institutionen und Organisationen, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind. 3) Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen. Art. 3 Grundsätze 1) Die Behörden informieren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeit und Absichten, über Massnahmen und Beschlüsse sowie über deren Hintergründe und Zusammenhänge. 2) Die Information der Bevölkerung hat nach den Grundsätzen der Rechtzeitigkeit, der Vollständigkeit, der Sachgerechtheit, der Klarheit, der Kontinuität, der Ausgewogenheit und der Vertrauensbildung zu erfolgen. 3) Staatliches Handeln wird offengelegt, soweit diesem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 4) Gegenüber den Medien gilt das Gebot der Gleichbehandlung. II. Öffentlichkeit der Sitzungen A. Landtag Art. 4 Informationen des Landtages Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommission und Ausschüsse. 2

اختر الفقرة المستهدفة3