Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: LG Frankfurt 3. Zivilkammer Normen: §§ 823, 1004 analog, Artikel 2 I, 1 I GG, 8 EMRK BGB, §§ 308, 938, 890 ZPO 14.12.2022 2-03 O 325/22 ECLI:DE:LGFFM:2022:1214.2.03O325.22.00 Urteil Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persön- lichkeitsverletzung auch kerngleiche Äußerungen entfernen. Leitsatz Social Media Unternehmen müssen angezeigte Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts prüfen und unterlassen. Anmerkung Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist mit der Berufung anfechtbar. Tenor I. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung, untersagt, über die Internetplattform www.twitter.com folgende Äußerungen von W in Bezug auf den Antragssteller zu verbreiten: 1. „Hat der antisemitische Bürokrat X eine Nähe zur Pädophilie, weil X Kontakt mit einer ‚möglicherweise minderjährigen Asiatin‘ aufgenommen hat?“, wenn dies geschieht wie in dem Tweet des Nutzers @W vom 20.09.2022 um 18:36 Uhr ersichtlich: […] 2. „X war auf der Suche nach ‚einer minderjährigen Asiatin‘“, „Duldet @Regierung Xs sexuelles Fehlverhalten? Duldet Xs Frau Y (…) sein sexuelles Fehlverhalten?“, wenn dies geschieht wie in dem Tweet von @W vom 16.09.2022 um 21:34 Uhr ersichtlich: […] - Seite 1 von 15 -

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