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her von ihm genutzten Netzwerk aufgebauten sozialen Kontakte bedeuten. Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils
und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt
die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW
2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20,
GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff,
170; Mayer aaO; Raue aaO).
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Der Einwand der Revisionserwiderung, die Klägerin sei nicht dauerhaft
von dem sozialen Netzwerk der Beklagten ausgeschlossen worden, vielmehr
seien lediglich für 30 Tage bestimmte Teilfunktionen ihres Nutzerkontos gesperrt
worden, so dass schwerlich von einem gewichtigen Ausschluss von der Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben gesprochen werden könne (ähnlich Lüdemann aaO
S. 284), greift nicht durch. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung der Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht auf die in einem Einzelfall verhängten Maßnahmen, sondern auf die allgemeinen Auswirkungen abzustellen, die die zu prüfenden Klauseln für die Nutzer haben können. Insoweit ist zu berücksichtigen,
dass Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten bei einem Verstoß gegen
das Verbot der "Hassrede" die Verhängung von wesentlich längeren Kontosperren als die im vorliegenden Fall verhängte 30-tägige Sperre und Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen im äußersten Fall sogar die außerordentliche Kündigung des
Nutzungsvertrages ermöglicht, mithin den dauerhaften Ausschluss des Nutzers
von dem sozialen Netzwerk.
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[2] Auf Seiten der Beklagten ist vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber auch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen.
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