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Der Einwand der Revisionserwiderung, es könne Fälle wie den vorliegenden geben, in denen ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich streitiger Tatsachenbehauptungen nicht bestehe, verfängt nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
- wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund der häufig komplexen
Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und der rechtlichen Bewertung von Äußerungen oft ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt. Das gilt gerade
auch für die Einordnung des von der Beklagten entfernten Kommentars der Klägerin als "Hassrede" im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards.
Sie erfordert gleichermaßen eine auch den jeweiligen Zusammenhang einbeziehende inhaltliche Auslegung der - nur hinsichtlich ihres Wortlauts unstreitigen Äußerung wie auch deren Subsumtion im Hinblick auf die Definition der "Hassrede" in den Gemeinschaftsstandards. Auch in solchen Fällen kann die Anhörung
des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (vgl.
Kovacs aaO S. 296 f). Im Ansatz wird dies auch in den Gemeinschaftsstandards
erkannt, wenn dort ausgeführt wird, die Entscheidung der Beklagten entspreche
eher dem Grundgedanken der Richtlinie, wenn der Beklagten "mehr Kontext zur
Verfügung" stehe (Einleitung Gemeinschaftsstandards unter "Gleichheit"). Dieser
"Kontext" der Äußerung des Nutzers kann durch dessen Anhörung der Beklagten
zur Kenntnis gebracht werden und dazu führen, dass sie "den Hintergrund besser
verstehen" kann (vgl. Gemeinschaftsstandards Teil III Nr. 12 Abs. 3).
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Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Anhörung des Nutzers ist, soweit die Beklagte eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos
beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten,
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen
abgesehen. Die Kontosperrung ist im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen
Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer
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