02/06/2020 Druck- und Speicheransicht Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk ohne Zulassung (Ziffer 1 des Bescheids), die Beanstandung dieses Verstoßes (Ziffer 2 des Bescheids) und die Untersagungsverfügung (Ziffer 4 des Bescheids) ist § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RStV i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV. Die streitgegenständlichen Live-Streams der Klägerin sind sog. bundesweite Angebote, sodass für sie gemäß § 39 Satz 1 RStV die Maßnahmen in § 20a bis § 38 RStV gelten (vgl. Stettner in Hartstein/Ring/Kreile/ Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV/JMStV, 71. Auflage 2017, § 38 RStV Rn. 2). 44 Anders als die Klägerin zuletzt meint, hat die Beklagte die Maßnahmen nicht auf § 20 Abs. 2 RStV gestützt. Vielmehr hat sie schon im Bescheidtenor auf § 20 Abs. 1 RStV abgestellt. Unerheblich ist demgegenüber, dass sie in ihrer Klageerwiderung auch argumentiert, dass es sich bei den Live-Streams um elektronische Informations- und Kommunikationsdienste handle, die dem Rundfunk zuzuordnen seien und daher gemäß § 20 Abs. 2 RStV einer Zulassung bedürften. Ohnehin kommt es auf die Unterscheidung im Ergebnis nicht an, da sowohl § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV als auch § 20 Abs. 2 Satz 1 RBStV die Veranstaltung von Rundfunk – ob „klassischer“ Rundfunk oder Informations- und Kommunikationsdienste, die dem Rundfunk zuzuordnen sind – einer Zulassungspflicht unterwerfen. In beiden Fällen ermächtigt ein Verstoß gegen das präventive Zulassungserfordernis zu einem Einschreiten nach § 38 Abs. 2 RStV. Darüber hinaus sind die jeweils im Rahmen des § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RStV anzustellenden Ermessenserwägungen vergleichbar. 45 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Ziffer 5 des Bescheids) ist § 35 Abs. 11 RStV i.V.m. § 1, § 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 9. Oktober 2009 (Abl. S. 2518) - Kostensatzung -. 46 b) Der Bescheid ist insoweit formell rechtmäßig. 47 aa) Gemäß § 35 Abs. 1 RStV obliegen die Aufgaben nach § 36 RStV der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 RStV dient ihr dabei u.a. die ZAK als Organ (vgl. § 35 Abs. 7 bis 10 RStV). Die ZAK war gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV für die Feststellung der Zulassungspflicht in Folge der Rundfunkeigenschaft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV (Ziffer 1 des Bescheids) sowie für die Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 RStV (Ziffern 2 und 4 des Bescheids) zuständig; letzteres da eine Zuständigkeit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) gemäß § 36 Abs. 4 RStV nicht gegeben war. Für die Zuständigkeit der ZAK nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV war nicht erforderlich, dass die Klägerin bereits eine Rundfunkzulassung besitzt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 35 ff.). 48 Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RStV war die Beklagte die für die Umsetzung der Aufsichtsmaßnahmen gegenüber der Klägerin örtlich zuständige Landesmedienanstalt (vgl. Ring/Matzneller in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HKRStV/JMStV, 71. Auflage 2017, § 35 RStV Rn. 8). Zwar ist sie nicht auf eine externe, bei ihr eingegangene Anzeige, sondern auf eigene Initiative hin tätig geworden. Dem Telos des § 36 Abs. 1 RStV entsprechend ist damit aber ihre örtliche Zuständigkeit begründet. 49 Aus der Zuständigkeit für die Umsetzung der Aufsichtsmaßnahmen folgt, dass die Beklagte auch zuständige Landesmedienanstalt im Sinne von § 35 Abs. 11 RStV ist und damit ebenfalls für die Erhebung der Verwaltungsgebühr zuständig ist (Ziffer 5 des Bescheids). 50 bb) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Anhörung vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß entsprechend 28 VwVfG erfolgte, da etwaige Mängel bei der Durchführung der Anhörung jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Nachholung geheilt wurden. Die Anhörung kann dabei gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48.12 - juris Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 8 B 10342.14 - juris Rn. 14). Jedenfalls im Rahmen des schriftsätzlichen Vorbringens im hiesigen Verfahren hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 51 c) Der Bescheid ist insoweit auch materiell rechtmäßig. 52 aa) Die Maßnahmen in den Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids sind rechtmäßig. www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/bft/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=DEC9EF5D3178F4770566F23EAE4A5CA9.jp2… 6/13

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