03/02/2020 138 139 140 LG Hamburg, judgment of 24.01.2014 - 324 O 264/11 - openJur weniger erheblich, wenn das Bild in den Suchergebnissen mit der URL einer weniger bekannten Internetseite angezeigt wird. Zu berücksichtigen ist ferner die Stellung der Beklagten und die Größe und Bekanntheit der von ihr betriebenen Suchmaschine. Die Tatsache, dass diese Bilder auch bei einer Sperrung durch die Beklagte über andere Suchmaschinen, insbesondere aber über soziale Netzwerke, verbreitet werden können, entbindet die Beklagte nicht von der sie treffenden Verpflichtung. Grundsätzlich folgt die Verteilung der Darlegungslast der Beweislastregelung und obliegt nach allgemeinen Grundsätzen zunächst dem Kläger. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dort eine Ausnahme, wo die darlegungspflichtige Partei außerhalb der für ihren Anspruch erheblichen Geschehensabläufe steht und die andere Seite alle wesentlichen Tatsachen kennt. Dann genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten nicht, sofern dieser Seite nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil v. 17.01.2008, III ZR 239/06, Juris Abs. 16 mwN.). Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast liegen vor. Der Kläger hat seiner Darlegungslast genügt. Er hat im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausreichend zu dem Einsatz von Software zur Bilderkennung und Löschung oder Sperrung von Inhalten vorgetragen. Er hat sich auf den Einsatz verschiedener Programme bezogen, die zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden und anhand der Dienste der Beklagten erläutert, inwieweit dort über die angebotenen Funktionen Bilderkennungssoftware bereits eingesetzt wird, die möglicherweise weiterentwickelt werden könnte. Zudem hat er seinen Vortrag zu einer Filtersoftware für eine Bildersuchmaschine durch ein Parteigutachten konkretisiert und ausreichend substantiiert. Die Beklagte greift die Qualität dieses Gutachtens an, dies führt jedoch nicht dazu, dass der Vortrag des Klägers nicht substantiiert ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade keinen Einblick in die komplexen technischen Abläufe und Entwicklungsmöglichkeiten einer Suchmaschine hat und daher die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, der geeignet ist, eine sekundäre Darlegungslast zu begründen, der aber gerade nicht zu einer Beweislastumkehr führt, nicht überspannt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten musste der Kläger hierzu auch nicht weiter vortragen. Der Kläger hat unstreitig keine Verbindungen zu dem Gebiet der Softwareentwicklung, abgesehen davon, dass es hier um die noch speziellere Frage des Filterns von Bildern im Rahmen eines Suchprozesses geht. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es für die Frage von Bilderkennungsprogrammen und dem entsprechenden aktuellen Stand der Technik nicht auf ihre Erkenntnisse ankomme, sondern sich die verfügbaren Technologien aus öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen lassen und der Kläger diese Quellen nicht ausgeschöpft habe, fällt auf, dass sich die Beklagte gegen den Umfang der ihr auferlegten sekundären Darlegungslast mit dem Argument verteidigt, dass es ihr unzumutbar sei, die geforderten Betriebsgeheimnisse offen zu legen. Auf diesen Widerspruch kommt es jedoch nicht an, denn aufgrund des oben beschriebenen Maßstabes musste der – im Bereich von Softwarefragen unstreitig als Laie anzusehende Kläger – nicht die gesamte Fachliteratur zur Frage von Bilderkennungsprogrammen auswerten. Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob es eine entsprechende Software auf dem Markt gibt, die die Beklagte erwerben und einsetzen könnte. Es geht vielmehr um die Frage, dass die Beklagte, die einen großen, bedeutenden und weltweit bekannten Suchdienst neben weiteren Diensten anbietet, sich dazu äußert, ob sie eine entsprechende Software bereits einsetzt und hierzu die Möglichkeiten und die Reichweite darlegt, bzw., ob Maßnahmen ergriffen wurden, eine entsprechende Software zu entwickeln. Dies sind eindeutig Umstände, die sich in der Sphäre der Beklagten abspielen, die der Kläger nicht kennen kann und die auch keinen Niederschlag in öffentlich zugänglichen Quellen gefunden haben müssen. Der Einwand der Beklagten, dass ihr ein solcher Vortrag unzumutbar sei, da sie damit gezwungen würde, Betriebsgeheimnisse offen zu legen, verfängt nicht. Denn weder fordert die sekundäre Darlegungslast einen konkreten Vortrag, der Details zu Softwareprogrammen enthält, die z.B. einen Konkurrenten der Beklagten in die Lage versetzen könnten, sich diese Angaben zu Nutze zu machen, noch hat die Kammer in ihrem Hinweis vom 30.10.2012 einen solchen Vortrag gefordert. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise die Weiterentwicklung von Bilderkennungsprogrammen betreibt, stellt keinen Eingriff in Betriebsgeheimnisse dar, sondern wäre in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklungen, der Stellung der Beklagten und ihren zahlreichen allgemeinbekannten Aktivitäten sogar als wahrscheinlich zu erwarten. Bei dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlichen Vortrag ist zu berücksichtigen, dass es hierdurch gerade nicht zu Änderungen in der Frage der Beweisführung kommt. 141 https://openjur.de/u/674344.html 21/23

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