Mandats (§§ 24 Abs 1, 103 Abs 1 ThürKO <juris: KomO TH 2003>) der von dem Appell insb angesprochenen Mitglieder von Stadt- und Gemeinderäten sowie Kreistagen betrifft.(Rn.104) cc. Einer Berufung des Antragsgegners auf den Rechtfertigungsgrund der "wehrhaften" oder "streitbaren" Demokratie (vgl VerfGH Weimar, LVerfGE 25, aaO <598 f>) steht insb die Wertentscheidung des Grundgesetzes entgegen, dass sich die Auseinandersetzung auch mit möglicherweise radikalen Parteien entspr dem demokratischen Prinzip im politischen Wettbewerb vollziehen soll (vgl BVerfG, 29.10.1975, 2 BvE 1/75, BVerfGE 40, 287 <292>).(Rn.106) (Rn.107) dd. Die Bezeichnung der Antragstellerin als "Nazis" ist aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zu dem unzulässigen "Appell" ebenfalls unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob das in dieser Bezeichnung liegende Unwerturteil für sich genommen die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit überschreitet, insbesondere als unzulässige Schmähkritik einzuordnen ist oder nicht.(Rn.109) 5. Abweichende Meinung (Richter Petermann): a. Der verfahrensgegenständliche Appell des Antragsgegners ist mit Blick auf den im Koalitionsvertrag für die 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags formulierten Auftrag des Kampfes gegen Rechtsextremismus und Neonazismus zulässig.(Rn.133) (Rn.135) b. Der mit dem Appell einhergehende Hinweis, dass die "Nazis" durch Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen "aufgewertet" würden, wäre nur dann unzulässig, wenn der dem Appell zugrunde liegende Gedanke, die NPD verfolge verfassungsfeindliche Ziele, willkürlich wäre. Es finden sich jedoch zahlreiche Belege dafür, dass die NPD von einer rechtsextremistischen, der Ideologie des Nationalsozialismus nahestehenden Grundhaltung geprägt ist (wird ausgeführt).(Rn.143) (Rn.144) c. Diese Einschätzung korrespondiert mit der Entscheidung des BVerfG vom 10.06.2014, 2 BvE 4/13 (Rn 33), worin dem Bundespräsidenten nicht nur das Recht zugestanden wurde, die NPD als „Spinner“ zu bezeichnen, sondern ebenfalls die Aufforderung, die Bürger mögen „auf die Straße gehen und sagen, ‘bis hierher und nicht weiter‘“ (BVerfG, 10.06.2014, aaO <Rn 2, 32>).(Rn.157) Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch die Äußerungen "Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf" und "Die Nazis werden damit aufgewertet" in einem Interview für den MDR Thüringen in Verbindung mit der späteren Verlinkung zu der entsprechenden Audiodatei auf dem Twitter Account der Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaates Thüringen das Recht der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG auf Chancengleichheit verletzt hat. 2. Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe A. - Seite 3 von 26 -

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