waltungsgerichts zugrundeliegende Fall betraf zwar staatliches Informationshandeln, eine diesbezügliche Beschränkung ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen. 63 2. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt auch dann vor, wenn primär auf die begehrte Beseitigung der vom Beklagten vorgenommenen Sperrungen des Klägers auf den betreffenden Facebook-Accounts abgestellt wird. Insoweit macht der Kläger im Kern einen (Folgen-)Beseitigungsanspruch geltend. Ein Beseitigungsanspruch kann grundsätzlich öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein, da neben dem Privatrecht auch das öffentliche Recht Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsansprüche gewährt, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 – IV C 36/72 –, NJW 1974, 817). Die Rechtsnatur der Streitigkeit bestimmt sich dann nach der Rechtsnatur des dem Beseitigungsanspruch zugrundeliegenden Eingriffs. Dieser ist hier öffentlich-rechtlich, da der Beklagte mit der Sperre sein „virtuelles Hausrecht“ zur Sicherung des Nutzungszwecks ausgeübt hat. 64 Ein von einem Träger öffentlicher Verwaltung – im realen, nicht virtuellen Raum – verhängtes Hausverbot dient nämlich im Regelfall der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung und ist daher als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14.3.2014 – 7 D 10039/14 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.8.2017 – 3 O 161/17 –, juris Rn. 8); darauf, ob die Störung, die Anlass für das Hausverbot gewesen ist, anlässlich privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorgänge erfolgt ist, kommt es dagegen nicht an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.8.2017 – 3 O 161/17 –, juris Rn. 8). 65 Nichts anderes gilt hier. Bei den Facebook-Präsenzen des Beklagten handelt es sich, jedenfalls soweit dort für angemeldete Facebook-Nutzer die Möglichkeit eröffnet wird, Postings des Beklagten zu kommentieren, wie bereits festgestellt um eine öffentliche Einrichtung. Hinsichtlich dieser öffentlichen Einrichtung verfügt der Beklagte gegenüber den Nutzern über ein „virtuelles Hausrecht“ (a), das mit den Sperrungen des Klägers zur Sicherung des Nutzungszwecks eingesetzt wurde (b). Keine Rolle spielt es entgegen der Auffassung des Beklagten daher, dass in der Literatur zum virtuellen Hausrecht bislang ausschließlich Fallgruppen diskutiert wurden, die ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zum Gegenstand hatten. 66 a) Der Beklagte verfügt hinsichtlich seiner Facebook-Präsenzen über ein „virtuelles Hausrecht“ (so ausdrücklich auch VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris Rn. 19). Ein virtuelles Hausrecht besteht hier – was offen bleiben kann – entweder als notwendiger Annex zur Sachkompetenz des Beklagten zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, indem es Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erfüllung ist (vgl. zum Hausverbot im nicht-virtuellen Raum etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2011 – 16 E 174/11 –, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 – 15 A 188/86 – juris Rn. 7) oder es kann aus Gewohnheitsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2011 – 7 B 17/11 –, NJW 2011, 2530 und juris Rn. 8) oder aus einer (doppelt) analogen Anwendung der §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Hinsichtlich einer analogen Anwendung der zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzschutzregelungen ergibt sich eine planwidrige Regelungslücke hier daraus, dass der aus dem 19. Jahrhundert stammende Sachbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einer Lücke in den Abwehrrechten des Forumbetreibers führt (vgl. Maume, MMR 2007, 620, 623 für das privatrechtliche virtuelle Hausrecht). Auch ist die Interessenlage des Forumbetreibers mit der eines Eigentümers oder eines Besitzers vergleichbar. Insbesondere ähnelt das Verhältnis des - Seite 10 von 22 -

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents