deutung. Hier seien zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Artikel in ihr Onlinearchiv
einstellte, bereits mindestens 18 Jahre verstrichen gewesen. Eine ganz erhebliche
Breitenwirkung resultiere vorliegend aus der dauerhaften, zeitlich unbegrenzten Abrufbarkeit der Information, die weltweit mit äußerst geringem Aufwand ermittelbar sei
und dazu führe, dass trotz der verstrichenen Zeit viele weitere Rezipienten erneut
und erstmalig von den Taten des Beschwerdeführers erführen. Ein In-VergessenheitGeraten sei bei dauerhaft im Internet vorgehaltenen Informationen nicht möglich. Von
diesem Dauerzustand gehe eine ganz erhebliche Eingriffsintensität aus.
3. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. November 2012 das Urteil des Oberlandesgerichts auf, änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab. Dem Beschwerdeführer stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers werde
durch das Bereithalten der beanstandeten Informationen im Internet nicht verletzt. Im
Rahmen der insoweit maßgeblichen Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten habe das Oberlandesgericht das von der Beklagten verfolgte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfe die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen und
müssten wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch
wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Allerdings könne auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohe, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der
Verbreitung der Wahrheit stehe. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn
die Aussagen geeignet seien, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine
besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum
Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohten.
Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren gewinne das Interesse des Betroffenen, von
einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht biete insofern Schutz vor einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Habe die
das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens
die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren, ließen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung
persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse sei damit jedoch nicht gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittle keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in
der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Verfehlung konfrontiert zu werden.
Maßgeblich sei vielmehr, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter
den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt werde. Für die Intensität der
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