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doch nach den vertraglichen Regeln und den zugrunde liegenden technischen
Bedingungen kein schutzwürdiges Vertrauen, dass diese Diskretion des Austausches zwischen dem verstorbenen Nutzer und den übrigen Teilnehmern des
Netzwerks - auch über den Tod hinaus - gegenüber den Erben gewährleistet
ist.
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(2.3.1) Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und
Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist von vornherein kontobezogen.
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Die Pflicht der Beklagten bezieht sich nicht darauf, die Nachrichten und
sonstigen Inhalte an eine bestimmte Person zu übermitteln beziehungsweise für
diese zugänglich zu machen, sondern auf die Übermittlung beziehungsweise
Bereitstellung für das angegebene Benutzerkonto. Angesichts der systemimmanenten, dem verständigen Nutzer bewussten und von der Beklagten nicht
kontrollierbaren Anonymität des sich jeweils bei dem Benutzerkonto anmeldenden Nutzers kann nicht von einer Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung
an eine bestimmte Person, sondern nur zur Übermittlung an beziehungsweise
Bereitstellung für das ausgewählte Benutzerkonto ausgegangen werden (vgl.
Herzog, ZErb 2017, 205, 208; NK-NachfolgeR/Herzog, Kap. 9 Rn. 68; Herzog/
Pruns, Der digitale Nachlass in der Vorsorge- und Erbrechtspraxis, § 4 Rn. 61).
So ist weder für die Beklagte noch für den Versender einer Nachricht oder Teilenden eines Inhalts prüfbar, ob die sich mit den Benutzerdaten anmeldende
Person mit der als Empfänger benannten Person identisch ist. Ebenso wenig ist
für den Übermittler der Nachricht erkennbar, ob die als Empfänger genannte
Person tatsächlich Inhaber des Benutzerkontos ist. Vielmehr ist Identifikationsmerkmal des Adressaten ein von dem Versender ausgewähltes Benutzerkonto.
An dieses sollen die Nachrichten übermittelt werden beziehungsweise für die-
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