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Umstände und Hintergründe des Todes ihres Kindes zu erlangen. Da sich der
Schutz- und Wirkungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes auf lebende
Personen beschränke, bestehe auch kein Auskunftsanspruch analog § 34
BDSG.
II.
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16
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Zutreffend haben die Vorinstanzen im Ergebnis die Zulässigkeit der
Klage bejaht (zur internationalen Zuständigkeit siehe jedoch Art. 17 Abs. 1
Buchst. c), Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Var. 2 der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel Ia-VO;
ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Die Beklagte erhebt insoweit auch
keine Rügen mehr.
17
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen
Inhalten zu gewähren. Ein solcher Anspruch ist vererblich, und es stehen ihm
weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch das Fernmeldegeheimnis,
datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der Kommunikationspartner der Erblasserin entgegen (ebenso z.B.: BeckOK
BGB/Müller-Christmann, Stand 1. Mai 2018, § 1922 Rn. 101; BeckOGK BGB/
Preuß, Stand 1. Juni 2018, § 1922 Rn. 387 ff; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl.,
§ 1922 Rn. 25 ff; Biermann, ZErb 2017, 210 ff; Bock, AcP 217, 370 ff; Herzog,
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