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Dem Kläger war aufgrund einer Strafanzeige des Politikers C. vorgeworfen worden, an diesen anonyme
Telefaxschreiben beleidigenden und verleumderischen Inhalts gesendet zu haben. Das Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft, um das es in der Berichterstattung geht, wurde im Einvernehmen mit dem Kläger gegen Zahlung
von € 40.000,00 nach § 153 a StPO am 23. März 2011 endgültig eingestellt. Dabei wurden die konkreten Umstände der
Einstellung des Verfahrens in der Tagespresse kritisiert und kommentiert. Der Kläger hatte zunächst einzelne
Äußerungen, die in den Beiträgen enthalten waren, beanstandet. Daraufhin hat die Beklagte die beanstandeten
Passagen auf ihrem Internetauftritt geändert. Nachdem das gegen ihn gerichtete Strafverfahren eingestellt worden ist,
beanstandet der Kläger nunmehr, dass die Beklagte überhaupt noch eine jederzeit über das Internet abrufbare
Berichterstattung über die betreffenden Vorgänge zugänglich hält. Die Beiträge sind über Suchmaschinen zu finden,
indem der Name des Klägers in das Suchfenster eingegeben wird. Auch nach 2012 wiesen bei Eingabe des Namens
des Klägers in die Suchmaschine „Google“ die ersten drei Suchergebnisse (Anlage K 8) auf eine Seite aus dem
Internetauftritt der Beklagten hin, von dem aus die Beiträge aufgerufen werden können (Anlage K 9; Anlage BK 2): Auf
dieser Einstiegsseite erscheinen die Überschriften der genannten vier Beiträge und Fragmente aus diesen, ohne dass
die Einträge auf dieser Einstiegsseite datiert wären. Mit Schreiben vom 20. September 2011 hat der Kläger die Beklagte
aufgefordert, die streitgegenständliche Berichterstattung zu unterlassen oder zumindest mit einem Hinweis auf die
zwischenzeitig erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu versehen. Diesem Begehren ist die Beklagte
entgegengetreten.
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Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. unter Namensnennung des
Klägers und / oder in identifizierender Weise über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... gegen den Kläger
zum Az. ... zu berichten und / oder berichten zu lassen, wie in den Artikeln „...“ vom 25.03.2011 und / oder „...“ vom
19.10.2011 auf [...].de geschehen; 2. unter Namensnennung des Klägers und / oder in identifizierender Weise über eine
Anzeige des Herrn C. zu berichten, die dieser auf der Grundlage der Behauptung erstattet hat, der Kläger sei Absender
eines anonymen Telefaxschreibens gewesen, in dem C. der Pädophilie bezichtigt wurde, wie geschehen in dem Artikel
„...“ vom 01.02.2010 und dem Artikel „...“ vom 08.03.2010 auf [...].de.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der
beanstandeten Artikel - noch - nicht zu. Der Beklagten eine Löschung oder Änderung der zunächst rechtmäßig
verbreiteten Beiträge aufzugeben, stelle einen erheblichen Eingriff in die Berichterstattungsfreiheit dar. Diesen
rechtfertige die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht, da die Berichterstattung
einen Gegenstand von im Zeitpunkt der Veröffentlichung hohem öffentlichem Interesse betreffe, einen bloßen Verdacht
zum Inhalt habe und der Kläger darin nicht als überführter Täter hingestellt werde.
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Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufung wiederholen und vertiefen die
Parteien ihren Vortrag. Nachdem der Kläger zunächst angekündigt hat, seine in erster Instanz gestellten Anträge
weiterzuverfolgen, hat er diese im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung modifiziert und beantragt
nunmehr,
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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.03.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00;
Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
1. unter Namensnennung des Klägers und / oder in identifizierender Weise über ein Ermittlungsverfahren der
Staatsanwaltschaft ... gegen den Kläger zum Az. ... und / oder die zugrunde liegende Strafanzeige des Herrn C. zu
berichten, wenn dies geschieht, wie aus Anlage BK 2 ersichtlich; und / oder
2. den Verdacht zu verbreiten, der Kläger habe von einer Autobahnraststätte bei ... ein anonymes Fax verschickt,
in dem Herr C. der Pädophilie bezichtigt wurde, und / oder in einem zweiten anonymen Fax den Wirtschaftsanwalt
D. fälschlicherweise als Steuersünder beschuldigt, wie in dem Beitrag „...“ vom 19.10.2011 auf „[...].de“ geschehen;
und / oder
3. Artikel, in denen unter Namensnennung des Klägers und / oder in identifizierender Weise über ein
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... gegen den Kläger zum Az. ... und / oder die zugrunde liegende
Strafanzeige des C. berichtet wurde, über das Internet zugänglich zu machen, wenn Suchmaschinen wie Google
darauf zugreifen können.
Die Beklagte beantragt,
>>>
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten