Offenbar argumentiere der Kläger, dass die Beklagte sich über eine gerichtliche Entscheidung stellen
würde, welche die Beiträge des Klägers für rechtmäßig erkläre. Das sei jedoch reine Spekulation. Der
Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts
missachten werde.
49
Der Kläger führt in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten im Wesentlichen aus, dass die Beklagte
angesichts der von ihr eingegangenen vertraglichen Verpflichtung und ihrer gewaltigen Marktmacht nicht
befugt sei, ihren Nutzern den „Meinungsrahmen“ vorzuschreiben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hänge die Drittwirkung der Grundrechte auch davon ab, welche Bedeutung die
Dienstleistung des Vertragspartners für den Betroffenen habe. Nach zutreffender Ansicht dürfe die Beklagte
grundgesetzlich geschütze Meinungsäußerungen von vornherein nicht untersagen. Aufgrund der
„Entscheidungsbefugnis der Beklagten mittels einer strengen Angemessenheitsprüfung bei der
Grundrechtsabwägung“ bestehe bereits die Gefahr einer Verwässerung der vom Grundgesetz geschützten
Meinungsfreiheit. Auch die scharf formulierte Kritik hinsichtlich gesellschaftlicher Entwicklungen und
weitverbreiteter Positionen unterfalle der Meinungsfreiheit. Im Ergebnis könnten nur Sachverhalte für eine
Sperrung in Betracht kommen, die zugleich Straftatbestände erfüllten. Die Löschung einer zulässigen
Meinungsäußerung auf der Grundlage von Nutzungsbedingungen sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs.
1 BGB, weil über die guten Sitten ebenfalls die objektive Wertordnung der Grundrechte zur Anwendung
gelange. Die Beklagte werde in ihrer Berufsausübungsfreiheit nicht dadurch maßgeblich eingeschränkt,
dass sie zulässige Meinungen nicht regulieren dürfe. Ihr Geschäftsmodell bestehe gerade darin, eine
Plattform für Meinungsäußerungen bereitzustellen.
50
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers
vom 26.04.2019 (Bl. 268/285 d.A.) und 27.06.2019 (Bl. 365/390 d.A.), die Schriftsätze der Beklagten vom
23.05.2019 (Bl. 294/346 d.A.), 17.06.2019 (Bl. 351/364 d.) und 14.10.2019 (Bl. 395/420 d.A.) sowie das
Protokoll vom 22.10.2019 (Bl. 421 f. d.A.), jeweils mit den zugehörigen Anlagen, verwiesen.
II.
51
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet.
52
1. Das Landgericht München I hat seine - auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl.
BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 m.w.N.) - internationale Zuständigkeit
zutreffend bejaht.
53
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Beklagte ihren Sitz in Irland und damit in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich
dahinstehen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen um vertragliche Erfüllungsansprüche
oder um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht
München I örtlich und damit auch international zuständig.
54
Eine Vertragspflicht der Beklagten im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von
„Facebook-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der
Sache am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen. Falls die Sperrung des Klägers bzw. die Löschung eines von
ihm auf „Facebook“ eingestellten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
darstellen sollte, träte auch dieses primär am Wohnsitz des Klägers ein. Denn dort käme es zur Kollision der
widerstreitenden Interessen der Parteien, des Klägers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und
der Beklagten auf Wahrung ihrer Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für
die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer
Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313).