- Religiöse Zugehörigkeit,
- Sexuelle Orientierung,
- Geschlecht bzw. geschlechtliche Identität oder
- Schwere Behinderungen oder Krankheiten.
(...)“
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(1) Diese Klausel, die als Ermächtigung der Beklagten zur Entfernung von „Hassbotschaften“ auszulegen
ist, wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar
berührt, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.07.2018 (Az.: 18 W 858/18) ausgeführt hat.
Denn sie stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven
Vorstellungen der Beklagten bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien
ab.
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(2) Das Verbot von „Hassbotschaften“ entsprechend der vorstehenden Definition in den
„Gemeinschaftsstandards“ hält als solches der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand, weil die Beklagte
damit lediglich die Schranken nachzieht und verdeutlicht, denen die Ausübung der
Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ohnehin unterworfen ist. Die Prüfung der Frage, ob es
sich bei einem auf der Plattform eingestellten Inhalt um eine „Hassbotschaft“ handelt, setzt die zutreffende
Erfassung des Sinngehalts der fraglichen Äußerung voraus.
89
(3) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Definition von „Hassbotschaften“ in den damals geltenden
Gemeinschaftsstandards auch keineswegs „sehr vage“, sondern hinreichend bestimmt, klar und
verständlich. Die Eigenschaften, die als Anknüpfungspunkt für eine „Hassbotschaft“ in Frage kommen,
haben jeweils einen eindeutigen Inhalt. Die erforderliche Konkretisierung wird dadurch gewährleistet, dass
ein „direkter“ Angriff auf Personen aufgrund der genannten Eigenschaften vorausgesetzt wird.
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bb) Das „H...-Zitat“ enthält nicht nur „Hassbotschaften“ im Sinne der „Gemeinschaftsstandards“ der
Beklagten. Jedenfalls einzelne darin enthaltene Äußerungen verwirklichen zugleich den objektiven
Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 lit. c StGB. Bereits
wegen des strafbaren Inhalts des Beitrags im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG scheidet mangels Vorliegens
eines Rechtfertigungsgrundes eine zulässige Meinungsäußerung des Klägers aus.
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(1) Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines
unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss
die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und
dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist.
Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt
werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 - VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende
Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend
erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein
unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen
erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt
auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339-356).
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(2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 2
wörtlich wiedergegebene „H...-Zitat“ wie folgt zu interpretieren:
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Der Leser entnimmt dem Beitrag, dass S... H... „gestern“, also am Tag vor der Einstellung des Beitrags auf
„Facebook“, von der Beklagten gesperrt worden war. Der Grund für die Sperrung lag in dem „schönen