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Nach § 130 Abs. 1 und 2 Nr. 1 lit. c und Nr. 2 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu gefährden, mittels Telemedien einen Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich macht, der
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu
einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
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(i) Die in dem über das Internet verbreiteten Beitrag aufgestellte Behauptung, dass die nach Deutschland
eingereisten Flüchtlinge bzw. Asylbewerber sämtlich „Asylschmarotzer“ und mehrheitlich kriminell seien,
stellt einen Angriff auf Teile der Bevölkerung dar. Hierunter versteht das Gesetz eine Personenmehrheit, die
sich von der übrigen Bevölkerung aufgrund bestimmter objektiver und subjektiver Merkmale unterscheidet
und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, das heißt individuell nicht mehr überschaubar ist (vgl.
Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 3 m.w.N.). Gleichgültig ist, ob
es sich dabei um Deutsche oder Nichtdeutsche handelt (a.a.O.). Der erforderliche Bezug zur Bevölkerung
wird dadurch hergestellt, dass sich die Flüchtlinge bzw. Asylbewerber gegenwärtig in Deutschland
aufhalten.
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(ii) Ein Angriff auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn dieser sich nicht nur gegen
einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er
unter Missachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der
Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95, NJW 2001,
61, 63; Kammerbeschluss vom 24.09.2009 - 2 BvR 2179/09, Rn. 11, NJW 2009, 3503; BGH, Urteil vom
15.03.1994 - 1 StR 179/93, Rn. 15, BGHSt 40,97). Nach den Gesetzesmaterialien muss es sich „um eine
Tat handeln, die deshalb unmenschlich ist, weil sie das Menschentum des Angegriffenen bestreitet oder
relativiert“ (zitiert nach Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O. Rn. 6), den Angegriffenen
also zur „Unperson“ macht oder jedenfalls in die Nähe einer solchen rückt (Schönke/Schröder-SternbergLieben/Schittenhelm a.a.O.).
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In dem „H...-Zitat“ wird die Menschenwürde der im Zuge der Flüchtlingskrise nach Deutschland eingereisten
Flüchtlinge und Asylbewerber dadurch angegriffen, dass sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu der
genannten Personengruppe pauschal verunglimpft und dadurch böswillig verächtlich gemacht werden.
Darunter versteht das Gesetz Äußerungen, in denen die hiervon Betroffenen aus verwerflichen Gründen als
der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden (Schönke/Schröder-SternbergLieben/Schittenhelm a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Mit dem gegen sämtliche Asylbewerber ohne jegliche
Differenzierung erhobenen Vorwurf des „Schmarotzertums“ wird unterstellt, dass alle Angehörigen dieser
Personengruppe es mit ihrer Einreise nach Deutschland vorrangig darauf anlegen, auf anderer Leute
Kosten zu leben, nämlich bewusst Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen in Wahrheit nicht
zustehen.
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Die auf keinerlei Tatsachengrundlage gestützte Behauptung, dass die Flüchtlinge „mehrheitlich kriminell“
seien - nicht in Bezug auf den Straftatbestand der illegalen Einreise, sondern auf die in diesem
Zusammenhang erwähnten schweren Verbrechen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) und
des Mordes (§ 211 StGB) - setzt diesen Teil der Bevölkerung einem unbegründeten Generalverdacht aus
und spricht den Betroffenen im Ergebnis das Recht ab, als Individuum wahrgenommen zu werden. Damit
wird ihnen unter Missachtung des Gleichheitssatzes letztlich der soziale Wert- und Achtungsanspruch
bestritten, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt (vgl. BVerfGE 87, 209, 229; Jarass in
Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 6).
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(iii) Das Verbreiten des Beitrags im Internet durch den Kläger war schließlich auch geeignet, den
öffentlichen Frieden zu stören. Dieses - auch für Tathandlungen nach Absatz 2 geltende Tatbestandsmerkmal verwirklichen Äußerungen, durch die einerseits Aggressionen gegenüber einzelnen
Bevölkerungsgruppen hervorgerufen oder gefördert, andererseits Ängste oder Verunsicherungen bei den
Betroffenen bewirkt werden, die sich dadurch in ihrem Wert und in ihren Rechten verletzt oder als Mitglieder
der Gesellschaft in Frage gestellt sehen (Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O., Rn. 1;