648). Ihre Deutung, dass die Flüchtlinge in diesem Beitrag im Ergebnis als „Kriegsmaschinen“ bezeichnet würden und der verwendete Begriff „Invasor“ das „Bild eines gnadenlosen Kriegers oder Angreifers hervorrufe, der brachiale Mittel nutze, um die Herrschaft über eine Bevölkerungsgruppe gewaltsam zu übernehmen“, ist offensichtlich fernliegend. 120 Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt vielmehr, dass der ungarische Ministerpräsident, dessen Ansicht der Kläger sich mit dem Einstellen des Beitrags zu eigen gemacht hat, die dem militärischen Sprachgebrauch entlehnten Begriffe „Invasoren“ und „Invasion“ im Gesamtkontext im übertragenen Sinne gebraucht, um damit die illegale Überschreitung der ungarischen Grenze durch eine große Anzahl von syrischen Flüchtlingen wertend zu umschreiben. Der maßgebliche Leser ist sich dessen bewusst, dass die Bezeichnung der Flüchtlinge als „Invasoren“ wegen der militärischen Konnotation dieses Begriffs geeignet ist, beim Publikum ein Gefühl der Bedrohung hervorzurufen. Aus seiner Sicht liegt die Annahme nahe, dass Viktor Orbán dieses Gefühl gezielt hervorrufen will, zumal sein expliziter Hinweis auf die islamische Religion der Flüchtlinge deren „Fremdheit“ in religiöser Hinsicht betont. Andererseits erkennt er jedoch, dass der angestellte Vergleich der Flüchtlingswelle mit einer Invasion gerade nicht auf einer behaupteten Aggressivität der Flüchtlinge beruht, sondern auf ihrer großen Anzahl. Denn Orbán unterstellt den Flüchtlingen das Motiv, „ein besseres Leben“ zu suchen, also von den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn bzw. Europa profitieren zu wollen, aber nicht, danach zu streben, gewaltsam die Herrschaft im Lande übernehmen. 121 bb) Mit diesem Aussagegehalt kann der vom Kläger eingestellte Beitrag nicht als direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und religiösen Zugehörigkeit im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten gewertet werden. Entscheidend ist, dass in dem Zitat die tatsächliche Grundlage der von Orbán verwendeten Metapher „Invasoren“ - nämlich das massenhafte illegale Überschreiten der Grenze durch die Flüchtlinge - offen gelegt und damit einer eigenständigen wertenden Überprüfung durch den Leser zugänglich gemacht wird. 122 cc) Die gemäß § 241 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen, durch die zu beachtende mittelbare Drittwirkung der Grundrechte geschützten Interessen der Parteien führt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit dem Einstellen des Beitrags auf der von der Beklagten als „öffentlichem Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ bereit gestellten Plattform sich innerhalb der ihm durch den Nutzungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogen Grenzen bewegt hat. 123 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts machen scharfe und überspitzte Formulierungen für sich genommen eine Äußerung noch nicht unzulässig. Vielmehr spricht gerade, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Das ist eine Folge der fundamentalen Bedeutung, die die Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, Rn. 48, BVerfGE 85, 1). Anders verhält es sich, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person - oder auf den vorliegenden Fall übertragen: einer Personengruppe - im Vordergrund steht (vgl. BVerfG a.a.O.). 124 Letzteres ist bei zutreffender Interpretation des streitgegenständlichen Beitrags aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Die durchaus scharf formulierte Kritik an dem beschriebenen Verhalten der Flüchtlinge - das aus Sicht des maßgeblichen Lesers aber nicht als typisch für Menschen syrischer Herkunft oder islamischen Glaubens hingestellt wird - ist vom Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, zumal es sich bei der Flüchtlingskrise um eine die Öffentlichkeit nach wie vor stark bewegende Frage handelt. 125 b) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine Exkulpation ist ihr nicht gelungen. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ist der Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Wiederherstellung des zu Unrecht gelöschten Beitrags gerichtet.

Select target paragraph3