Die vorausgegangene Vertragsverletzung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass mit der Wiederholung einer entsprechenden Beeinträchtigung zu rechnen ist (vgl. für einen auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog gestützten Unterlassungsanspruch BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11 Rn. 12, NJW 2012, 3781). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt wird. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung jedenfalls nicht ausgeräumt, weil sie trotz der entgegenstehenden Auffassung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren auf ihrer Ansicht beharrt, dass die Löschung des Beitrags und damit auch die an dessen Einstellung geknüpfte Sperrung des Klägers zulässig gewesen ist. 134 c) Das Landgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch deshalb versagt, weil es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf den jeweiligen Kontext ankomme und dieser bei zukünftigen Äußerungen noch nicht bekannt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass das „OrbánZitat“ mit anschließender „LIKE-Aufforderung“ des Klägers eine in sich abgeschlossene Einheit bildet, die nicht erkennbar auf weitere Äußerungen außerhalb des Beitrags Bezug nimmt, kann der Gefahr, dass der Beitrag im Falle seiner erneuten Einstellung auf der Plattform in einem anderen Kontext rechtswidrig sein könnte, jedenfalls dadurch begegnet werden, dass das Unterlassungsgebot durch die Angabe des ursprünglichen Kontextes ergänzt wird. 135 2. Die mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung ist nur zum Teil zulässig. Der mit dem Berufungsantrag zu Ziffer 8 neu gestellte Klageantrag ist nur zum Teil zulässig und nur in Bezug auf einen der zwischen den Parteien streitigen Verstöße begründet. 136 Der Kläger kann lediglich verlangen, dass der bei der Beklagten über ihn geführte Datensatz dahin berichtigt wird, dass er mit dem Einstellen des am 27.03.2018 gelöschten „Orbán-Zitats“ keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen begangen hat und der Zähler, der die Anzahl der Verstöße des Klägers erfasst, um die Zahl eins zurückgesetzt wird. 137 a) Hinsichtlich der Zulässigkeit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung ist zu differenzieren: 138 aa) Soweit der Kläger die Berichtigung des ihn betreffenden Datensatzes bezüglich der am 27.02.2018 und 27.03.2018 gelöschten Beiträge („H...-Zitat“ und „Orbán-Zitat“) begehrt, ergibt sich die Zulässigkeit der Klageerweiterung aus §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO. Denn damit erweitert der Kläger lediglich die in erster Instanz unter den Ziffern 1 und 4 gestellten Anträge in der Hauptsache, indem er die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung um einen Leistungsanspruch auf eine entsprechende Berichtigung des bei der Beklagten geführten, seine Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen dokumentierenden Datensatzes ergänzt. Einer Einwilligung der Beklagten bedarf es insoweit nicht; die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung - die ohnehin zu bejahen wäre - wird nach dem Gesetz vermutet. 139 bb) Soweit der Kläger dagegen einen Anspruch auf Berichtigung der Daten hinsichtlich der „bis zum 05.04.2018 durch die Beklagte behaupteten Verstöße (Schriftsatz vom 22.11.2018, Randzeichen 9, 11, 14, 15 und 17)“ geltend macht, handelt es sich um eine echte Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Diese ist - mit einer Ausnahme - unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. 140 Die Beklagte hat sich der Klageerweiterung widersetzt. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung kann in Bezug auf diese streitigen Verstöße, mit denen die Beklagte die Deaktivierung der zeitweise vom Kläger administrierten Seite „B... S... begründet hatte, nicht bejaht werden, weil insoweit überwiegend keine Entscheidungsreife besteht und die Entscheidung des an sich spruchreifen Prozesses durch Zulassung der Klageerweiterung verzögert würde (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, 40. Aufl., § 533 Rn. 4). 141

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