ständliche Kommentar einen Link zu Webseiten enthalten habe, die nicht Teil des ARD/
ZDF-Angebotes seien. Das vom Beklagten praktizierte Verfahren sehe vor, dass vom Mo-
deratorenteam Beiträge, die Links enthielten, geprüft würden, ob entgegen der Grundregel im Einzelfall nicht doch ein Verbleib möglich sei. Die Entscheidung treffe der jeweilige Moderator aus einer Einschätzung heraus, ob sich aus der Verlinkung eines Drittangebots möglicherweise zivilrechtliche Haftungsfolgen für den Beklagten ergeben könnten. Grundsätzlich würden gepostete fremde Links konsequent gelöscht, weil man sich
nicht in der Lage gesehen habe, im hohen Kommentaraufkommen Quelle und Inhalt des
Links zu überprüfen. Seither sei es redaktionsintern Praxis, bei verlinkten Seiten darauf zu achten, dass es sich um solche von Anbietern handele, bei denen davon auszugehen sei, dass sie eine sorgfältige Prüfung der Urheberrechte der eingestellten Inhalte
vorgenommen hätten. Jedoch würden bei dem zum Teil hohen Kommentaraufkommen
auf dem Account des Beklagten in der Regel ARD/ZDF-fremde Links entfernt. Mit diesem
Vorgehen versuche der Beklagte zwei widerstreitende Interessen in Einklang zu bringen,
nämlich einerseits der Erwartungshaltung der Nutzer nachzukommen, und andererseits
Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Der Seitenbetreiber, der - wie der Beklagte Kommentare moderiere, hafte zivilrechtlich ggf. schon wegen der Kenntnisnahme vom
Inhalt und Nichtlöschung unter dem Gesichtspunkt des sog. „Zueigenmachens“ bzw. wegen Prüfpflichtverletzungen. Vorliegend sei daher der Kommentar des Klägers aufgrund
des Links auf Quellen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Angebots gelöscht und dem
Kläger dies mitgeteilt worden.
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Die Löschung stelle bereits keinen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Es existiere
kein „Recht auf Kommentarverbleib“ des Klägers auf der Facebook-Seite des Beklagten. Ein derartiger Anspruch entspräche einem subjektiven, individuellen Recht auf Programmgestaltung und lasse sich mit der Rundfunkfreiheit des Beklagten nicht vereinbaren, da dessen redaktionelle Hoheit und Programmfreiheit durch Anerkennung eines solchen Anspruchs weitestgehend ausgehöhlt würde. Wenigstens das Letztentscheidungsrecht bezüglich der journalistisch-redaktionellen Gestaltung und Begleitung seiner Beiträge und deren begleitender Kommentierung durch die Nutzer müsse dem Beklagten
vollumfänglich verbleiben. Darüber hinaus habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die
Meinungsäußerung des Klägers inhaltlich eingeschränkt. Der Kommentar sei wegen seiner Form – Einbetten eines Links entgegen der Netiquette – beanstandet und gelöscht
worden. Dem Kläger sei es aber möglich gewesen, den Inhalt seiner Äußerung unter Angabe der Quelle ohne Link, jederzeit zu wiederholen. Hierauf sei er hingewiesen worden
und habe hiervon, trotz der ausdrücklichen Erläuterung, keinen Gebrauch gemacht. Ob
dem Kläger die Netiquette des Beklagten bekannt gewesen sei oder nicht, spiele keine
Rolle. Auch könne er seine Meinung in seinem eigenen Facebook-Profil kundtun.Jedenfalls sei ein etwaiger Eingriff gerechtfertigt. Die Kollision der Meinungsfreiheit des Klägers einerseits mit der aus der Rundfunkfreiheit resultierenden Programmfreiheit des Beklagten andererseits lasse sich im Wege der praktischen Konkordanz lösen.Ein geeigneter Gradmesser für die Feststellung eines Ungleichgewichts der Grundrechte sei der Willkürmaßstab.Eine weitergehende Überprüfung wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit des Beklagten. Dem Beklagten sei es verwehrt, einzelne Nutzer seiner Facebook-Seite willkürlich auszuschließen oder allgemein willkürlich ungleich
zu behandeln. Vorliegend gehe es aber weder um einen Ausschluss noch um eine Ungleichbehandlung. Die Netiquette verlange nur, dass Kommentierungen durch Nutzer ohne das Einbetten möglicherweise haftungsträchtiger Links auskommen müssten. Im Übrigen sei die Löschung des Kommentars auch verhältnismäßig gewesen. Sie diente dem
legitimen Ziel, Haftungsrisiken für den Beklagten zu vermindern. Die Löschung des Kom- Seite 4 von 16 -
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