7/6/23, 12:43
4 W 63/18
aa)
69
Nach den im Ausgangspunkt entsprechend heranzuziehenden äußerungsrechtlichen Grundsätzen ist jede
beanstandete Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei kommt es auf
das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten an (vgl. BGH, Urteil vom
30.01.1996 - VI ZR 386/94 -, BGHZ 132, 13 Rn. 24; Urteil vom 16.06.1998 - VI ZR 205/97 -, BGHZ 139, 95 Rn. 14 ff.;
Urteil vom 29.01.2002 - VI ZR 20/01 -, NJW 2002, 1192 Rn. 25 ff. jeweils m. w. N.; BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247;
BVerfG, Beschluss vom 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 -, ZUM 1996, 670, 672; aus der Literatur vgl. Korte, Praxis des
Pressrechts, 2014, § 2 Rn. 136 ff.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kapitel 4 Rn. 1 ff.; Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 31. Abschnitt Rn. 70). Für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den
Mitteln des Beweises zugänglich ist. Für das Vorliegen einer Meinungsäußerung spricht es, wenn der tatsächliche
Gehalt einer Äußerung substanzarm ist (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom 22.09.2009 - VI ZR 19/08 -, NJW
2009, 3580 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, 3501 Rn. 21).
bb)
70
Bei derartigen Kurzbeiträgen im Internet ist auf einen eher flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen. Der
streitgegenständliche Beitrag soll sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf die offenkundigen
Migrationsbewegungen von Menschen über das Mittelmeer in Richtung Europäische Union beziehen. Ein flüchtiger
Leser wird vor allem die Worte „sie“, das heißt in diesem Kontext Migranten, und die Worte „kommen wie die
Heuschrecken“ verknüpfen und maßgeblich erinnern. Damit werden mit dieser Aussage in ihrem Kern schlicht
Menschen mit Heuschrecken verglichen, was keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt.
Der Begriff „Heuschrecke“ wird im deutschsprachigen Kulturkreis als eine der zehn biblischen Plagen (vgl. 2. Buch
Mose, Kapitel 10 Vers 12) abwertend im Sinne massenhaft auftretender, gefräßiger Ungeziefer verwendet. Daran
ändert auch der Satz am Ende „aber es werden keine Tiere sein“ nichts. Der Senat folgt nicht der Argumentation des
Antragstellers, dass damit ein Vergleich von Menschen mit Tieren gerade nicht gewollt gewesen sei. Unbeschadet
dessen, dass dann nicht verständlich wäre, was der Antragsteller überhaupt zum Ausdruck bringen wollte, wird im
Gegenteil sogar klargestellt, dass keine Tiere bzw. Insekten, sondern Menschen kommen, aber eben „wie
Heuschrecken“. Ebenso wenig bezieht sich der Satz nur auf das Wort „kommen“ als Beschreibung einer massenhaften
Migrationsbewegung. Ob es sich dabei um ein echtes oder unechtes und um ein aus ähnlichem oder einem anderen
Zusammenhang stammendes Zitat der historischen Person Nostradamus handelte, spielt keine wesentliche Rolle.
Auch eine Bezugnahme auf echte Zitate historischer Personen in einem bestimmten inhaltlichen Zusammenhang kann
nach heutiger Wertung eine unzulässige Meinungsäußerung darstellen.
d)
71
Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin hinsichtlich „Hassrede“ sind als
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB nicht bereits aufgrund ihrer die Meinungsfreiheit der
Nutzer gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG potentiell einschränkenden Wirkung wegen unangemessener Benachteiligung
entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB oder als überraschende oder
mehrdeutige Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam (so auch OLG Dresden a.a.O. juris Rn. 17 ff. und OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 25.06.2018 - 15 W 86/18, juris Rn. 21; Holznagel CR 2018, 369 (371 f.; zu kontrollfreien
Hauptleistungsbeschreibungen vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362, juris Rn. 43).
aa)
72
Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen knüpft die möglichen Sanktionen der Antragsgegnerin an objektivierbare Kriterien
an und stellt diese nicht in deren Belieben. Die Definitionen von „Hassrede“ sind hinreichend verständlich und konkret
formuliert und damit weder intransparent, noch überraschend oder mehrdeutig (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 18 ff.). In
den Gemeinschaftsstandards werden zwar drei Schweregrade von „Angriffen“ unterschieden, ohne dass daran
konkrete Rechtsfolgen, z. B. unterschiedlich lange Sperrzeiten, geknüpft werden. Angesichts der Vielfalt der zu
regelnden Sachverhalte ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, Sanktionen schematisch festzulegen. Bei der
rechtlichen Würdigung der Formulierungen muss - entsprechend der Einleitung der Gemeinschaftsstandards - zudem
insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsgegnerin und ihr Dienstangebot weltweit
lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Datum=2023&nr=25504&Blank=1
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