10/27/2020 Landgericht Köln, 24 O 187/18 Die Verfügungsbeklagte weist jedoch zu Recht auf Bedenken hin, die Rechtsprechung zu Art. 5 115 GG, soweit sie ergangen ist zu Streitigkeiten des Bürgers gegen den Staat oder im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen von vertraglich nicht miteinander verbundenen Privatpersonen, etwa in den Fällen, in denen sich eine Person gegen eine ihn betreffende Presseveröffentlichung wendet, gleichsam 1 zu 1 auf Fälle der vorliegenden Fallgestaltung zu übertragen. Zutreffend ist zwar, dass bei der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt, auch die wertbildende Regelung des Art. 5 GG zu berücksichtigen ist. Es ist jedoch zweifelhaft, ob hieraus entnommen werden kann, dass ein Plattformanbieter oder jedenfalls die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres Geschäftsmodells verpflichtet ist, jedwede Meinung, soweit sie grundsätzlich als zulässige Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 GG anzusehen ist, auch als Post zuzulassen. Inwieweit ein Plattformbetreiber – und insbesondere ein Plattformbetreiber mit der besonderen Marktstellung, wie sie die Verfügungsbeklagte innehat – berechtigt ist, aus bestimmten Gründen bestimmte Meinungsäußerungen (sei es wegen ihrer Form oder ihres Inhalts) nicht (mehr) zuzulassen, ist eine heikle Frage. Insoweit hat die Kammer Bedenken, sich der Begründung anderer Gerichte anzuschließen, die unter Hinweis auf Art. 5 GG ohne Weiteres einstweilige Verfügungen gegen die Verfügungsbeklagte im Zusammenhang mit Sperrungen erlassen haben (so etwa LG Schwerin, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 O 162/18 -, vorgelegt von der Verfügungsklägerin mit der Antragsschrift vom 29.06.2018, AH). In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (Anlage zur Antragsschrift im Ursprungsverfahren 24 O 187/18, AH) die Befürchtung geäußert hat, das Löschen in Zweifelsfällen werde erhebliche Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit der Nutzer haben. Die Gemeinschaftsstandards sind so gefasst, dass sie – jedenfalls aus Sicht der Verfügungsbeklagten – eine besonders weit gefasste Eingriffsmöglichkeit bieten, sie allerdings nicht zu einem Einschreiten verpflichten und im Ergebnis Tor und Tür öffnen zu einer letztlich unkontrollierbaren Meinungslenkung. Die Kammer lässt auch offen, inwieweit – ausgehend vom Vertragszweck – die Gemeinschaftsstandards betreffend Hassreden eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellen. 116 Dahingestellt bleibt auch, inwieweit ggf. ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt - wie vom LG Mosbach im Beschluss vom 01.06.2018 (1 O 108/18) angenommen - und welche Auswirkungen dies für die Gesamtregelung hätte. 117 Den Gemeinschaftsstandards ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, 118 dass Äußerungen von Nutzern, die unterhalb der Schwelle der §§ 130, 185 ff StGB liegen und keine sog. Schmähkritik enthalten, losgelöst vom aus dem Zusammenhang ersichtlichen konkreten Anlass der Äußerung immer dann schon als nutzungswidrig anzusehen sind, wenn sie nur nach dem Wortlaut der Gemeinschaftsstandards unter eine der Fälle einzuordnen sind, für die sich die Verfügungsbeklagte eine Eingriffsmöglichkeit vorbehalten hat. Die Zweifel leiten sich vor allem aus Folgendem ab: Der durchschnittliche Nutzer als Adressat der AGB einschließlich der Gemeinschaftsstandards geht zunächst davon aus, dass Facebook entsprechend seinem allseits bekannten Geschäftsmodell grundsätzlich für jedermann eine Möglichkeit bietet, Tatsachen und Meinungen zu allen erdenklichen Themen zu verbreiten. Von daher rechnet der durchschnittliche Nutzer nicht mit einer drohenden gravierenden Einschränkung eben dieser Verbreitungsmöglichkeit infolge einer weitreichenden Inhaltskontrolle durch die Verfügungsbeklagte. Nimmt der durchschnittliche Nutzer nun die Gemeinschaftsstandards zur Kenntnis, so wird er auch auf den Abschnitt aufmerksam, der mit der Überschrift „Hassreden“ versehen ist. Er wird jedoch nicht ansatzweise auf den Gedanken kommen, dass unter einer „Hassrede“, wie sie im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird und demnach voraussetzt, dass über eine negative Wertung hinaus eine feindselig-aggressive Haltung besteht, bei der das Gefühlsmoment etwaige Verstandesgründe in den Hintergrund treten lässt, auch Ausdrücke fallen, wie sie in den Gemeinschaftsstandards unter „Schweregrad 2“ aufgeführt sind, wie etwa: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html 10/13

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