10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
grundsätzlich minderwertig dargestellt und deswegen das Lebensrecht in der Gemeinschaft
bestritten wird (vgl. Schäfer, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr., auch des BVerfG
und des BGH). Hieran fehlt es jedoch, wenn die Kundgabe der Missachtung eine Wertung
darstellt, die an konkrete, für ihn nicht ersichtlich „gefakte“ Vorkommnisse anknüpft. Ebenso
wenig kann dann das Verlangen nach einer Änderung der Verhältnisse als Angriff auf die
Menschenwürde anderer eingestuft werden. Wenn die Verfügungsklägerin einen Betrug von
Mitbürgern annimmt, die ggf. eine Verfolgung ausweislich ihres Urlaubs in dem (angeblichen)
Verfolgerstaat nur vorschieben und Sozialleistungen beziehen, und eine Abschiebung
gewalttätiger Asylbewerber/Migranten verlangt, so entfernt sie sich ausweislich des § 263 StGB
und der Bestimmungen über Abschiebungen in den Asyl- und Ausländergesetzen sowie der
StPO im Übrigen nicht merklich von der Gesetzeslage. Die Verfügungsklägerin hat sich in den
beanstandeten Kommentaren auch nicht vom dem Anlass gelöst, der zu den Kommentaren
geführt hat; insbesondere hat sie den Auslöser für ihre Meinungsäußerung nicht zum
Ausgangspunkt oder gar Vorwand dafür genommen, allgemein gegen (bestimmte) Ausländer zu
hetzen. Allgemein anerkannt ist, dass eine Äußerung immer aus dem Gesamtzusammenhang
auszulegen ist und nicht isoliert nach ihrem Wortlaut (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 – 15
U 153/17 -, Rz 48 mit Nachw., juris). Danach kann entgegen der Auffassung der
Verfügungsbeklagten mitnichten davon ausgegangen werden, die Verfügungsklägerin habe alle
Ausländer als „unverschämte Schmarotzer“ oder „Gesindel“ verunglimpfen wollen. Die erste
Beitrag steht in einem eindeutigen Bezug zu den aus Sicht der Klägerin unberechtigten Bezug
von Sozialleistungen und der zweite Beitrag macht gerade mit dem zusätzlichen Hinweis auf
einen jüngst verhinderten Giftanschlag deutlich, dass es ihr um die Bewertung des Verhaltens
von solchen Ausländern geht, die schwere Gewalttaten planen oder verüben. Gerade diese
Leute sollen „aus dem Land geschafft werden“ und sind nach der Wertung der
Verfügungsklägerin als „Gesindel“ anzusehen. Hieran ändert nichts, dass die Verfügungsklägerin
auch allgemein von „Merkels Gästen“ spricht, auf die sich alles konzentrieren müsse, so dass
alles andere, was das Land brauche, unerledigt liegen bleibe. Damit fordert die
Verfügungsklägerin aus Sicht eines Durschnittslesers nicht zugleich, dass alle
Flüchtlinge/Asylbewerber oder Ausländer ausgewiesen werden sollen oder alle als Gesindel
anzusehen seien. Gerade die ausschließliche Hervorhebung der verübten und geplanten
Gewalttaten prägt die Äußerung und damit auch der Bezug zu dem Ausdruck „Gesindel“ im Post
vom 14.06.2018. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin gerade nicht – im Unterschied zu den
Posts anderer Personen – den konkret kommentierten Vorfall zum Anlass nimmt, losgelöst
hiervon alle erdenklichen Tiraden loszuwerden.
Was bleibt, ist die drastische Ausdrucksweise „unverschämte Schmarotzer“ und „Gesindel“, die
als solche jedoch – wie gezeigt – nicht strafbar ist.
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Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre sog. Gemeinschaftsstandards
berufen.
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Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass es sich auch bei den
Gemeinschaftsstandards um einen Teil der AGB der Verfügungsbeklagten handelt, die auch
wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind.
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Inwieweit die Gemeinschaftsstandards im Zusammenhang mit „Hassreden“ und deren Folgen für 113
das Vertragsverhältnis der Parteien einer Überprüfung nach § 307 BGB standhalten, kann
dahinstehen:
Soweit die Verfügungsbeklagte allerdings meint, die Gemeinschaftsstandards seien als Teil der
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Abreden der Vertragsparteien über den eigentlichen Leistungsgegenstand der gerichtlichen
AGB-Kontrolle entzogen, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr geht es insoweit um Regelungen, die
die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren
sollen und insoweit auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (zum rechtlichen
Ansatzpunkt vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – III ZR 56/17 -, juris).
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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