10/27/2020 Landgericht Köln, 24 O 187/18 einzuschränken oder das entsprechende Profil zu deaktivieren. Am 07.05.2018 sperrte die Verfügungsbeklagte unter Hinweis auf einen angeblichen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards den Facebook-Account der Verfügungsklägerin für 30 Tage in der Weise, dass sie den Account in einen sog. Read-only-Modus versetzte; gesperrt wurde mithin die Funktion, neue Inhalte zu posten oder zu teilen. 35 Hintergrund hierfür war Folgendes: 36 Die Verfügungsklägerin hatte auf einen Kommentar geantwortet, der – wie auch ein Artikel in der Online-Ausgabe der Welt (Abdruck auf Bl. 10 f der Antragsschrift) -beschrieb, dass Flüchtlinge von Deutschland aus Urlaub in ihren Heimatländern machen würden, um dann wieder nach Deutschland zurückzukehren. Die Verfügungsklägerin antwortete hierauf wie folgt: 37 „Und der deutsche Steuerzahler zahlt und steht für diese unverschämten Schmarotzer morgens um ½ 6 auf um zur Arbeit zu kommen !“ 38 Die Verfügungsklägerin wandte sich mit E-Mails vom 07.05.2018 und 08.05.2018 gegen die vorgenannte Sperre, in denen sie geltend machte, ihrer Auffassung nach verstoße ihr Kommentar nicht gegen die Gemeinschaftsstandards. Am 08.05.2018 erhielt die Verfügungsklägerin seitens der Verfügungsbeklagten eine allgemein gehaltene und nicht fallbezogene Antwort. Auf die vorgenannten E-Mails wird Bezug genommen (Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 03.07.2018, Bl. 37 ff GA). 39 Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin sandte am 06.06.2018 eine Mail an die Verfügungsbeklagte (Anlage zur Antragsschrift, AH = Anlage AG 4, Bl. 75 f), mit der er u.a. die Aufhebung der Sperrung verlangte und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Verfügungsklägerin wegen des zukünftigen Posten des Beitrags erneut zu sperren. 40 Die Verfügungsbeklagte erteilte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung. 41 Nachdem die Sperre abgelaufen war, erfolgte am 14.06.2018 eine erneute dreißigtägige Sperre im oben beschriebenen Umfang. 42 Anlass hierfür war Folgendes: 43 Die Verfügungsklägerin hatte ein Video kommentiert, das zeigte, wie zahlreiche Asylbewerber Polizisten im Rahmen eines Polizeieinsatzes vor einem Asylbewerberheims angriffen. Während sich Polizisten um eine am Boden liegende Person kümmerten, wurden sie fortwährend angegriffen, mit Gegenständen, u.a. Fahrrädern, beworfen und bedroht. 44 Die Verfügungsklägerin kommentierte dies unter ihrem Facebook-Account am 14.06.2018 wie folgt: 45 „Ich kann dieses Gesindel in unserem Land nicht mehr ertragen…Alles was unser Land dringend braucht bleibt unerledigt liegen, weil sich alles auf die Randale von Merkels Gästen konzentrieren muss! Gerade wurde ein Giftanschlag in Köln verhindert, dank des Verfassungsschutzes, da kracht es schon wieder an einer anderen Ecke. Schafft diese Leute aus dem Land, die gehören hier nicht hin!“ 46 Gegen die Sperrung wandte sich die Verfügungsklägerin mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.06.2018 (Anlage zur Antragsschrift in der Sache 24 O 199/18, AH), mit der dieser u.a. die Aufhebung der Sperrung verlangte und die Abgabe einer 47 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html 4/13

Select target paragraph3