Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: LG Frankfurt 3. Zivilkammer 08.04.2022 2-03 O 188/21 ECLI:DE:LGFFM:2022:0408.2.03O188.21.00 Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, alle zu dem nachfolgend wiedergegebenen Meme (Wort-Bild-Kombination), das unter Verwendung eines Fotos der Klägerin, des Namens „…..“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe diese Aussage getroffen, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils vorhandenen a) identischen Inhalte auf der Plattform www...com öffentlich zugänglich machen zu lassen, und b) kerngleichen Inhalte auf der Plattform www....com öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter der URL https://www........com/..... und wie aus Anlage K 1 (Bl. 13 d. A.) ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist im Tenor zu 1 gegen Sicherheitsleistung von € 40.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um den Umfang der Pflichten einer Social Media Plattform, ihre Plattform auf persönlichkeitsverletzende Veröffentlichungen zu prüfen. Kern des Rechtsstreits ist, ob die Beklagte als Host-Providerin dazu verpflichtet ist, nach Anzeige eines persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts nur die vom Betroffenen konkret in der Anzeige benannte URL oder darüber hinaus auch sämtliche auf der Plattform befindlichen kerngleichen rechtsverletzenden Inhalte zu sperren hat. - Seite 1 von 18 -

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