teilt und sie dadurch in die Lage versetzt, die Memes aufzufinden, die ihre Rechte verletzen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin diesen
Hinweis für jede weitere Rechtsverletzung wiederholt (Rn. 66 der Klageerwiderung, Bl.
88 d. A.). Das von der Beklagten zur Begründung dieser Auffassung zitierte Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 (VI ZR 232/08) betrifft keinen „absolut vergleichbaren Fall“. Der dortige Fall betraf eine vorbeugende Unterlassungsklage einer Bildnisveröffentlichung über die konkrete Verletzungsform hinaus. Dagegen begehrt die hiesige
Klägerin das Verbot, sämtliche Memes öffentlich zugänglich machen zu lassen, die den
fälschlichen Eindruck erwecken, sie habe die ihr zugeschriebene Äußerung getätigt, obwohl sie dies nie getan hat. Diesen Rechtsverstoß hat sie jedoch klar benannt, so dass
dieser Rechtsverstoß unschwer zu erkennen ist. Unstreitig weiß die Beklage, dass es sich
um ein Falschzitat handelt.
Weitere Anforderungen an den Hinweis hat die Rechtsprechung nicht aufgestellt, insbesondere nicht die Angabe einer konkreten URL. Mit diesem Schreiben hat die Klägerin die Beklagte in Kenntnis von der ihr widerfahrenen Rechtsverletzung gesetzt und dadurch die Pflicht der Beklagten ausgelöst, das von ihr verantwortete soziale Netzwerk
auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen.
3. Die Prüfpflicht der Beklagten umfasst die Identifikation von zu den von der Klägerin
mit Klageantrag 1.III. eingeblendeten Inhalten identischen und ähnlichen Memes einschließlich solcher, die mit einer Caption verbunden sind.
Der Umfang der einem Hostprovider auferlegten Prüfpflichten bestimmt sich danach,
ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil
vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 Rn. 36; BGH, Urteil vom 30. 4. 2008 - I ZR 73/05 Rn. 50
– Internetversteigerung III; BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; BGHZ 158, 343 –
Schöner Wetten; BGH, Urteil vom 9. 2. 2006 - I ZR 124/03 Rn. 32 – Rechtsanwalts-Ranglisten). Sie haftet nur dann nicht, wenn sie nach dem Hinweis vom 01.04.2021 alles ihr
technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen zu
verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark).
Die Kammer ist nach den Darlegungen der Parteien davon überzeugt, dass es der Beklagten technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, auch ohne konkrete Bezeichnung der
URL sowohl identische, fast identische und ähnliche als auch mit einer Caption verbundene Memes zu erkennen.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zum Ausgangspost identische Bilder über
den Vergleich der Hashwerte automatisiert identifiziert werden können (Rn. 29 der Duplik, Bl. 311 d. A.).
Es ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass es technische Möglichkeiten gibt,
nicht nur fast identische, sondern sogar „ähnliche Bilder“ zu erkennen, indem man Abstriche hinsichtlich des Grads der Übereinstimmung beim Hashwert macht (Rn. 31 der
Duplik, Bl. 311 d. A.) und die so gefundenen „Kandidaten“ mittels PDNA und OCR überprüft (Rn. 40 der Klageerwiderung, Bl. 80 d. A.). So war es der Beklagten im Rahmen des
Klageverfahrens nach eigenem Vortrag möglich, „fast identische“ Inhalte automatisiert
zu erkennen und zu sperren (Rn. 37 der Klageerwiderung, Bl. 79 d. A.). Dieses Verfahren
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