von der Beklagten zu leistenden „menschlichen Moderationsentscheidung“. Diese menschliche Moderationsentscheidung muss sie ohnehin treffen. Der einzige Unterschied ist, dass es nicht mehr der Klägerin aufgebürdet ist, diese Kandidaten der „menschlichen Moderationsentscheidung“ durch die Beklagte zuzuführen, sondern die Beklagte diese mittels der genannten Bilderkennungsverfahren selbst filtert. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrer Duplik, bedeutet dies nicht, dass ihr dadurch auferlegt wird, eine Beurteilung „aller Inhalte vor(zu)nehmen, die von mehr als 2,9 Mrd. Nutzern des …-Dienstes hochgeladen werden“ (Rn. 49). Es bleibt bei einer begrenzten Zahl von Beurteilungen – „wie in dem Fall, in dem der Klägerin abverlangt wird, potentiell rechtsverletzende Inhalte selbst zu melden“ (Rn. 49), nämlich derer, die nach der Filterung durch die künstliche Intelligenz übrigbleiben. Der Unterschied ist nur, dass nicht die Klägerin, der hierzu die technischen Mittel gar nicht zustehen, jeden einzelnen rechtsverletzenden Inhalt selbst melden muss, sondern die dazu kompetente Beklagte diese mithilfe technischer Mittel automatisiert ermittelt. Diese Verpflichtung steht auch im Einklang mit dem Europarecht. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2019 (C-18/18 – Glawischnig-Piesczek) ausdrücklich klargestellt, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter „Überwachungspflichten in spezifischen Fällen“ aufzuerlegen und „die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen.“ Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordert diese Verpflichtung keine europarechtswidrige „autonome Beurteilung“ der Rechtswidrigkeit der Verbreitung des Falschzitats. Diese ist bereits durch das hiesige Urteil festgestellt. 6. Die von der Beklagten begangene Verletzungshandlung begründet die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29.06.2021 - VI ZR 52/18 Rn. 25 mwN). Dies gilt insoweit auch für die Handlungsform des Verbreitens (vgl. zB EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-682/18 u.a., GRUR 2021, 1053 Rn. 102, zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. UrhG). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Unterlassungsantrag durch das Entfernen von Post 1 bis 7 nicht hinfällig geworden. Insoweit gilt für Host-Provider nichts anderes als für sonstige Störer. Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflich- tungserklärung besteht die Vermutung einer Wiederholungsgefahr bei Einstellen der Verletzungshandlung grundsätzlich fort. II. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei gebotener Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglich- Seite 14 von 18 -

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