kischen Namens einer Mitdiskutantin zu bemühen: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher sich ihren Namen mal merken“ (Rn. 4 ff. der Klageerwiderung, Bl. 71 ff. d. A.). Diese Position der Beklagte zeigt deutlich, dass sie verkennt, dass Falschzitate regelmäßig schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründen. Sie verdeutlicht ebenfalls wie schwer es für den Betroffenen ist, sich gegen Falschzitate zu wehren, wenn selbst die Beklagte rechtsanwaltlich vertreten der Auffassung ist, dass „das zugrundeliegende, echte Zitat der Klägerin jedenfalls in eine vergleichbare Richtung geht“. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzungen wird auch durch die auf dieses Falschzitat abgegebenen Kommentare deutlich. Während die Beklagte meint, es könne auch „als Aufruf zu einer Willkommenskultur“ (Rn. 78 der Klageerwiderung, Bl. 91 d. A.) verstanden werden, zeigen die dazu abgegebenen Nutzerkommentare deutlich ein anderes Verständnis. Die Kammer verweist für die in Reaktion auf dieses Falschzitat abgegebenen Kommentare auf die im Tatbestand beschriebenen Post 5, Post 6 und Post 7. Auch verkennt die Beklagte die mit derartigen Falschzitaten verbundenen Anfeindungen, die sich klar aus den Reaktionen zu Post 5, Post 6 und Post 7 ergeben, wenn sie in ihrer Duplik schreibt, dass die Klägerin „auch aufgrund ihrer welt- und integrationsoffenen politischen Positionen Anfeindungen ausgesetzt sein mag“ (Rn. 76 der Duplik, Bl. 326 d. A.). Es reicht nicht, solche Anfeindungen „außerordentlich bedauerlich“ (Rn. 76) zu finden, wie die Beklagte in ihrer Duplik schreibt. Die Beklagte ist darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin Anfeindungen zu ersparen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte es nach dem Hinweis auf ein Falschzitat unterlässt, dasselbe Falschzitat weiterhin öffentlich zugänglich machen zu lassen. Die durch die Klägerin erlittene Beeinträchtigung kann auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden. Insoweit spielt im Streitfall die Präventivfunktion eine nicht unerhebliche Rolle. Die der Klägerin zugebilligte Geldentschädigung dient nicht allein dazu, die von ihr erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Geldzahlung zu kompensieren. Sie soll die Beklagte auch dazu anhalten, entsprechende Falschzitate künftig unverzüglich und umfassend zu löschen, sobald sie - durch den/die Betroffene/n oder auf andere Weise - Kenntnis davon erlangt, dass diese (offensichtlich) rechtswidrig sind, wovon bei Falschzitaten wie dem hier Streitgegenständlichen grundsätzlich ausgegangen werden kann. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe sie erst längere Zeit nach Veröffentlichung ihrer eigenen Kenntnis von dem Falschzitat in Anspruch genommen, ist nicht ersichtlich, dass dies schon zeitlich früher Erfolg versprechend möglich gewesen wäre. Der Höhe nach ist die von der Klägerin mindestens begehrte Entschädigung von 10.00,00 Euro erforderlich, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aber auch ausreichend, um die vorgenannten Zwecke zu erreichen. Eine Überkompensation droht nicht. Wird ein Host-Provider wie die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt, kann er regelmäßig bei dem/den originär Verantwortlichen Regress nehmen, da eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (§§ 830, 426 BGB). III. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin auch die Unterlassung beantragt hat, die streitgegenständlichen Memes „öffentlich zugänglich zu machen“. Die Beklagte - Seite 17 von 18 -

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