- 35 - äußerungsfreiheit auszuüben. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde ihr Netzwerk in Deutschland im Jahr 2017 von 31 Millionen Menschen und im Jahr 2019 von 32 Millionen Menschen genutzt. Angesichts dieser hohen Anzahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; Knebel, Die Drittwirkung der Grundrechte und -freiheiten gegenüber Privaten, 2018, S. 186 ff; Wagner, GRUR 2020, 329, 332; a.A. Lüdemann aaO S. 283 f). Gerade in der jüngeren Generation finden Kommunikation und Information weitgehend über die sozialen Medien, insbesondere auch über das von der Beklagten angebotene Netzwerk, statt (vgl. die statistischen Angaben bei BGH aaO Rn. 49 sowie bei Smets aaO). Wer hiervon ausgeschlossen wird oder seine Meinung nicht oder nicht in einer bestimmten Weise kundtun darf, kann sich an den dort stattfindenden gruppeninternen oder öffentlichen Diskussionen nicht mehr oder nur eingeschränkt beteiligen. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, dass ein von den Dienstleistungen der Beklagten Ausgeschlossener seine Meinung immer noch an anderen Orten - auch im Internet - äußern kann. Da er aber nicht davon ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk auch seine Freunde und Bekannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmöglichkeit nicht von gleicher Qualität (vgl. BGH aaO Rn. 44; Elsaß/Labusga/Tichy aaO S. 239; Raue JZ 2018, 961, 966). 67 Der Wechsel zu einem anderen Netzwerk ist daher mit hohen Hürden verbunden (vgl. BGH aaO Rn. 48; Elsaß/Labusga/Tichy aaO S. 235; Knebel aaO S. 158 ff; Mayer aaO S. 287). Da es einem Nutzer nur schwerlich gelingen wird, die meisten seiner Kontakte ebenfalls zu einem Wechsel zu bewegen, würde letzterer für den Nutzer den Verlust zumindest eines Großteils seiner in dem bis-

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