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70
[a] Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1
Satz 1 GG gegeben (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 mwN hinsichtlich
Art. 5 Abs. 1 GG; BVerfGE 105, 252, 265 mwN hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG).
Die Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen ist auf die Beklagte als juristische Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen der vertraglichen Gewährleistung der europäischen Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) zu erstrecken
(vgl. BVerfGE 154, 152 Rn. 63; 129, 78, 94 ff). Daher ist die Beklagte Trägerin
des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 78, 94). Dasselbe gilt für die Berufsausübungsfreiheit, wobei dahinstehen kann, ob diese für
die Beklagte unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG oder - wegen der im Wortlaut des
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Beschränkung auf Deutsche - aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG folgt,
da das Schutzniveau dasselbe ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 8 ff).
71
[b] Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten, den Nutzern ihres Netzwerks in Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln zur Einhaltung eines bestimmten Diskussionsniveaus vorzugeben und sich das Recht vorzubehalten, gegenüber Nutzern, die gegen diese
Verhaltensregeln verstoßen, Maßnahmen von der Entfernung einzelner Beiträge
bis zur (vorübergehenden) Sperrung des Netzwerkzugangs zu ergreifen, in den
Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit fällt.
72
Die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die Teilhabe am Wettbewerb, mithin die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit (BVerfGE 25,
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