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1, 11 f). Sie umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer
Marktteilhabe selbst festzusetzen (vgl. BVerfGE 106, 275, 299). Die Unternehmerfreiheit schützt somit die freie Gründung und Führung von Unternehmen (vgl.
BVerfGE 132, 99 Rn. 88; 50, 290, 363) und damit auch die Ausgestaltung des
konkreten Auftretens am Markt. Dabei besteht ein angemessener Spielraum zur
Entfaltung der Unternehmerinitiative, mithin der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch ein bestimmtes Angebot an Waren und Dienstleistungen (vgl.
BVerfGE 29, 260, 266 f; BVerfGE 50, 290, 366 [hinsichtlich der aus Art. 2 Abs. 1
GG hergeleiteten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit]; s. auch BGH, Urteil vom
27. Mai 2020 - VIII ZR 401/18, BGHZ 226, 145 Rn. 29).
73
Das Geschäftsmodell der Beklagten zielt darauf ab, ihren Nutzern eine
Plattform zu bieten, auf der diese frei, unbesorgt und in einem sicheren Umfeld
mit anderen kommunizieren und Informationen austauschen können (vgl. Nrn. 1,
3.2 und 4.2 der Nutzungsbedingungen sowie die Einleitung der Gemeinschaftsstandards). Diese Geschäftstätigkeit finanziert die Beklagte dadurch, dass sie
Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten
Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (vgl.
Nr. 1 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei Tief, Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube, 2020, S. 30 f). Dabei hängt der Wert des Netzwerks
der Beklagten als Werbeplattform davon ab, dass sich möglichst viele Personen
als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die Beklagte hat daher ein geschäftliches Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaffen, um weiter
Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil sich dadurch
sowohl Nutzer als auch Werbepartner abgeschreckt fühlen können. Durch die in
den Gemeinschaftsstandards aufgestellten Verhaltensregeln, zu denen auch das
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