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tionsplattform nach dem Geschäftsmodell der Beklagten keine thematische Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustausch dient. Angesichts dieser freien unternehmerischen Entscheidung
der Beklagten wäre etwa ein Verbot der Äußerung von bestimmten politischen
Ansichten mit dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem
Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren (vgl. auch Raue aaO S. 967).
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Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen
der Beklagten müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, sondern müssen an objektive,
überprüfbare Tatbestände anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009
aaO Rn. 17).
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[2] Mit der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines
sachlichen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorübergehende) Sperrung von Netzwerkzugängen verbinden sich verfahrensrechtliche
Anforderungen. Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die Beklagte die
ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen
(vgl. zur Verhängung eines Stadionverbots BVerfGE 148, 267 Rn. 46). Die Annahme eines sachlichen Grundes für die von der Beklagten ergriffene oder beabsichtigte Maßnahme und damit zugleich die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als auch des Gleichbehandlungsgebotes setzen
eine tatsächliche Fundierung voraus, die angesichts der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der
Zumutbarkeit - möglichst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes
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