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gestellt war, kann angesichts der Geschwindigkeit der Netzkommunikation nahezu ausgeschlossen sein (vgl. Hong in Albers/Katsivelas, Recht & Netz, 2018,
S. 59, 80).
89
Durch die Verpflichtung, den Nutzern in ihren Geschäftsbedingungen das
Recht auf Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wird der Beklagten kein Prüfungsaufwand auferlegt, durch den der Betrieb ihres sozialen Netzwerkes wirtschaftlich
gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden würde. Es handelt sich um
rein reaktive Prüfungspflichten, denen ein solches Gewicht nicht zukommt (vgl.
BGH, Urteil vom 1. März 2016 aaO Rn. 40).
90
(ff) Den vorgenannten Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht in jeder Hinsicht gerecht.
91
[1] Allerdings knüpfen sie an objektive, überprüfbare Tatbestände an, indem sie gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Beklagten voraussetzen.
92
Das mit dem Verbot von "Hassrede" verfolgte Ziel, einer Verrohung der
Debattenkultur in dem sozialen Netzwerk der Beklagten entgegenzuwirken (vgl.
zu diesem Ziel auch Fraktionsentwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,
BT-Drs. 18/12356, S. 13), stellt, ohne dass der Senat sich mit dem genauen Inhalt
der "Hassrede"-Klauseln befassen muss, auch einen sachlichen Grund für die
Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte dar. Dadurch werden insbesondere die
Interessen der Nutzer geschützt, die sich nicht mit "Hassrede" konfrontiert sehen
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