wäre es unvereinbar, wenn die Beklagte gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. zu diesem Begriff LG
Bonn, Urteil vom 16.11.1999 - 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten und dem
allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dienenden Social-Media-Plattform den Beitrag eines
Nutzers, in dem sie nach ihrer subjektiven Wertung einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann
löschen dürfte, wenn der Beitrag bei objektiver Beurteilung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht
überschreitet.
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Eine zulässige Meinungsäußerung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Äußerung dem
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG unterfällt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das
Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Weitere
Schranken ergeben sich aus kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl.,
Art. 5 Rn. 43), zu dem auch die ebenfalls im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB zu beachtende mittelbare
Drittwirkung der Grundrechte der von der fraglichen Äußerung betroffenen Personen gehört. Ob eine
Meinungsäußerung im Sinne der Senatsrechtsprechung „zulässig“ ist, kann deshalb - wenn die Äußerung
nicht bereits gegen ein allgemeines Gesetz verstößt - regelmäßig nur aufgrund einer Abwägung festgestellt
werden, bei der die kollidierenden (Grund-)Rechtspositionen des Nutzers und der Beklagten nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden.
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(3) Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Rechtsauffassung, die der Senat in ständiger
Rechtsprechung vertritt, überzeugen nicht:
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(i) Die Beklagte beruft sich unter anderem auf einen Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 30.11.2018 (Az.: 24 W 1771/18), in dem der entscheidende Einzelrichter sich ausdrücklich
von der Auffassung des erkennenden - nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München
speziell für äußerungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen - Senats distanziert, dass die
Gemeinschaftsstandards der Beklagten gewährleisten müssten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der
Meinungsfreiheit gedeckt seien, nicht von der Plattform entfernt werden (a.a.O., S. 7). Das zur Begründung
der abweichenden Auffassung des 24. Zivilsenats angeführte Argument, dass das Grundrecht auf
Meinungsfreiheit für die Rechtsbeziehungen Privater untereinander nicht unmittelbar gelte (a.a.O.),
verwundert allerdings, weil auch der erkennende Senat - wie dargelegt - von einer lediglich mittelbaren
Drittwirkung der Grundrechte ausgeht.
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Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte berücksichtigt der 24. Zivilsenat sodann bei der von ihm
vorgenommenen Prüfung der Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten „den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB)“ (a.a.O.). Damit lässt der 24. Zivilsenat erkennen, dass auch nach seiner
Auffassung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers einer Social-Media-Plattform
der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB grundsätzlich nur dann standhalten, wenn sie der mittelbaren
Drittwirkung des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) angemessen
Rechnung tragen.
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Eben dies entspricht der Auffassung des erkennenden Senats. In dem vom 24. Zivilsenat als Beleg
angeführten Beschluss vom 24.08.2018 (Az.: 18 W 1294/18) hat der erkennende Senat keineswegs das in
den Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) enthaltene Verbot von „Hassbotschaften“ für
unwirksam erklärt. Eine Prüfung dieser Klausel am Maßstab des § 307 BGB war vielmehr entbehrlich, weil
die damals streitgegenständliche Äußerung, die im Wesentlichen aus einem Wilhelm-Busch-Zitat bestand,
aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Lesers evident keine
„Hassbotschaft“ nach der Definition der Beklagten darstellte.
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(ii) Tragend für die abweichende Auffassung des 24. Zivilsenats ist letztlich die Erwägung, dass Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf gewähre, dass demjenigen, der eine Meinung kundtun
wolle, Mittel zur Meinungskundgabe zur Verfügung gestellt würden. Ein verfassungsrechtlicher