Leistungsanspruch auf aktive Unterstützung bestehe schon nicht gegenüber staatlichen Stellen, umso weniger gegenüber Privaten (Beschluss vom 30.11.2018 - 24 W 1771/18, S. 7 m.w.N.). 81 Diese Argumentation verkennt, dass der Kläger mit Abschluss des Nutzungsvertrags gegen die Beklagte einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Nutzung der von dieser angebotenen „Facebook-Dienste“ erworben hat. Das von der Beklagten angeführte Beispiel, dass auch kein Anspruch auf den Abdruck eines Leserbriefs bestehe, betrifft deshalb einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: Mit dem Abonnement einer Zeitung erwirbt der Leser gerade keinen vertraglichen Anspruch gegen den Herausgeber darauf, eigene Inhalte veröffentlichen zu dürfen, wie ihn die Beklagte ihren Nutzern grundsätzlich einräumt. 82 (iii) Der Senat stellt im Übrigen keineswegs in Abrede, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich berechtigt ist, die den Nutzern obliegenden Pflichten durch das Aufstellen von Verhaltensregeln zu konkretisieren (vgl. Senat, Beschluss vom 17.09.2018 - 18 W 1383/18, Rn. 21, NJW 2018, 3119; Beschluss vom 12.12.2018 - 18 W 1873/18). Mit solchen Verhaltensregeln definiert der Plattformbetreiber zugleich seine eigenen Rechte, Rechtsgüter und Interessen, auf die der Nutzer gemäß § 241 Abs. 2 BGB bei der Inanspruchnahme der bereit gestellten Leistungen seinerseits Rücksicht zu nehmen hat. 83 Als ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich die Beklagte zwar gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht unmittelbar auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen. Dem Plattformbetreiber kommen aber durchaus „eigentumsähnliche“ Rechte an der von ihm bereit gestellten Plattform zu. In einem obiter dictum hat der Senat bereits ausgeführt, dass es dem Plattformbetreiber beispielsweise unbenommen bleibt, ein Forum zu eröffnen, das nicht dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch dient, sondern nach seiner ausdrücklichen oder zumindest eindeutig erkennbaren Zweckbestimmung der Erörterung bestimmter Themen vorbehalten sein soll. Der Nutzer einer solchen Plattform ist nicht berechtigt, die dort geführte Diskussion eigenmächtig auf Sachverhalte zu erstrecken, deren Erörterung die Plattform nach ihrer Zweckbestimmung nicht dient. Verstößt er dagegen, kann die Löschung seines das Thema des Forums verfehlenden Beitrags auch dann rechtmäßig sein, wenn dieser als solcher die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28.12.2018 - 18 W 1955/18). 84 Dient die Plattform dagegen - wie im vorliegenden Fall - dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch der Nutzer ohne thematische Eingrenzung, kann die Entscheidung über die Entfernung der dort eingestellten Inhalte im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung, die der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1), nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Andererseits muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen, weil er andernfalls Gefahr läuft, berechtigten Klagen auf Löschung solcher Inhalte oder anderen Sanktionen ausgesetzt zu sein. 85 c) Die Löschung des „H...-Zitats“ war jedoch aufgrund der den Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) zu entnehmenden Befugnis zur Entfernung von „Hassbotschaften“ rechtmäßig. 86 aa) In den zum Zeitpunkt der Löschung des „H...-Zitats“ am 27.02.2018 geltenden Gemeinschaftsstandards der Beklagten (Anlage KTB 3) heißt es unter der Überschrift „Hassbotschaften“ unter anderem: „Facebook entfernt sämtliche Hassbotschaften, d.h. Inhalte, die Personen aufgrund der folgenden Eigenschaften direkt angreifen: - Rasse, - Ethnizität, - Nationale Herkunft,

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