126
c) Die Beklagte hat auch den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, dass ihr die Wiederherstellung des
Beitrags unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Im Termin vor dem Landgericht am 21.12.2018 hat der
Beklagtenvertreter lediglich die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Beitrag schon vollständig
gelöscht sein und deswegen nicht wiederhergestellt werden könnte (vgl. Protokoll, S. 3 = Bl. 215 d.A.). Die
Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)
trifft die Beklagte. Auch in der Berufungsbegründung finden sich hierzu keine Ausführungen.
127
d) Der Urteilsausspruch ist allerdings klarstellend dahin zu ergänzen, dass die Wiederherstellung des
gelöschten Beitrages an derselben Stelle zu erfolgen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs setzt das Verbot einer Äußerung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von
der Äußerung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des sich Äußernden auf
Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerung voraus (vgl. BGH, Urteil
vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden Fall
der Wiederherstellung eines pflicht- bzw. rechtswidrig gelöschten Beitrags entsprechend anzuwenden. Da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein in seinem ursprünglichen Kontext zulässiger Beitrag in einem
anderen Kontext rechtswidrig sein könnte, kann nur die Wiederherstellung des Beitrages in seinem
ursprünglichen Kontext verlangt werden.
III.
128
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 3 und in geringem Umfang - hinsichtlich des erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Anspruchs auf
Berichtigung des bei der Beklagten über ihn geführten Datensatzes Erfolg.
129
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger aus dem Nutzungsvertrag in Verbindung mit §
241 Abs. 2 BGB ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, den Kläger für das erneute
Einstellen des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 4 wiedergegebenen Beitrags („Orbán-Zitat“)
auf www...com zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn das erneute Einstellen geschieht, wie es am
27.03.2018 auf dem Profil des Klägers (https://www.facebook.com/...) der Fall gewesen ist.
130
a) Mit der Löschung des „Orbán-Zitats“ und der mit dessen Einstellen auf der Plattform begründeten
Verhängung von Funktionseinschränkungen für 30 Tage hat die Beklagte ihre Vertragspflichten gegenüber
dem Kläger verletzt, weil der Beitrag bei zutreffender Interpretation weder eine „Hassbotschaft“ im Sinne der
Gemeinschaftsstandards enthält noch aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Hinsichtlich der Einzelheiten
wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die vom Landgericht wörtlich wiedergegebenen (vgl.
Urteil, S. 30 f.) Ausführungen des Senats in den Gründen des Beschlusses vom 17.07.2018, Az.: 18 W
858/18, sowie die obigen Ausführungen unter Ziffer II 6 Bezug genommen.
131
b) Die der Beklagten zur Last liegende Vertragspflichtverletzung begründet die für einen
Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.
132
Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten
Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und
damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005,
594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet
wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser
Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis
gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die
Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung
des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.
133