Dagegen könne der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlasse, ihn für das erneute
Einstellen des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag erneut zu löschen.
Wie bereits ausgeführt, komme es jeweils auf den Kontext an, in dem eine Äußerung erfolge, weshalb eine
allgemeine Untersagung der Löschung oder Sperrung nicht erfolgen könne.
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Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, Facebook-Seiten des Klägers
ohne Begründung zu löschen. Zwar sei es auch aus Sicht des Gerichts „äußerst misslich“, dass die
Beklagte keine aussagekräftigen Begründungen für das Löschen von Beiträgen, das Sperren von Profilen
und das Deaktivieren von Seiten gebe. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Begründung lasse
sich aber weder dem Vertrag entnehmen, noch aus § 241 Abs. 2 oder § 242 BGB ableiten.
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Dem Kläger stehe aus § 242 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft zu, ob die gegen ihn
verhängten Sperren bzw. die Deaktivierung der Seite „B... S... durch ein von der Beklagten beauftragtes
Unternehmen erfolgt sei und gegebenenfalls durch welches. Der Kläger bringe unwidersprochen vor, in den
Medien sei berichtet worden, dass Facebook die Löschung von Beiträgen nicht durch eigene Mitarbeiter
bearbeite, sondern auf beauftragte Unternehmen zurückgreife; es kämen deliktische Ansprüche gegen
diese Unternehmen in Betracht. Damit befinde sich der Kläger in zu entschuldigender Unkenntnis über die
Tatsache, ob Dritte an den ihn betreffenden Sperrungen mitgewirkt hätten. Gleichzeitig sei ein berechtigtes
Interesse des Klägers an der verlangten Auskunft anzuerkennen, weil jedenfalls deliktische Ansprüche,
etwa aus § 826 BGB, gegen diese Unternehmen nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Der Beklagten
sei dagegen die Erteilung der gewünschten Auskunft unschwer möglich; auch würden dadurch keine
Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzt.
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Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft, ob die Beklagte von der Bundesregierung oder
nachgeordneten Stellen Weisungen oder Ratschläge zur Löschung von Beiträgen erhalten habe. Er bringe
nicht in ausreichender Weise vor, dass solche Weisungen, Ratschläge oder Hinweise tatsächlich an die
Beklagte ergangen seien. Nicht ausreichend sei es, dass der Auskunft Begehrende grundsätzlichen Einblick
in die Geschäftspolitik eines Unternehmens erlangen wolle, wie dies hier der Fall sei. Im Übrigen schieden
Weisungen der Bundesregierung an die Beklagte schon mangels Rechtsgrundlage aus.
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Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.500,00 € oder eines
niedrigeren Betrages nebst Zinsen. Zwar habe sich die Beklagte mit der Vornahme der
streitgegenständlichen Sperrungen vertragswidrig verhalten. Es fehle jedoch an einem ersatzfähigen
Schaden des Klägers. Einen materiellen Schaden habe er nicht substantiiert dargelegt. Zwar möge es sein,
dass seine Kommunikationsmöglichkeiten infolge der Sperrungen eingeschränkt gewesen seien; dadurch
verursachte konkrete finanzielle Schäden habe er aber nicht vorgetragen. Der abstrakte Verlust von
Kommunikationsmöglichkeiten komme bei einer nicht im unternehmerischen Verkehr stehenden Person
nicht als Schaden in Betracht. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen
immaterieller Schäden aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der
Nutzungsmöglichkeit von „Facebook“ komme keine grundsätzliche Bedeutung für die Entfaltung der Person
zu.
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Dem Kläger stehe schließlich auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten zu. Dem von einer Vertragsverletzung Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten,
seine Rechte selbst zu verfolgen. Falls kein Verzug vorliege, komme ein Ersatz von Rechtsanwaltskosten
deliktsrechtlich nur in Fällen schwieriger Schadensabwicklung in Betracht. Dass ein solcher Fall gegeben
wäre, sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung auch nicht
als Verzugsschaden geltend machen. Zwar habe er sich anlässlich der beiden Sperrungen über eine
entsprechende Schaltfläche beschwert. Er habe aber jeweils noch am selben Tage seine nunmehrigen
Prozessbevollmächtigten eingeschaltet. Damit könnten die Kosten für deren Tätigkeit nicht als
Verzugsfolgen angesehen werden.
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