Dagegen könne der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlasse, ihn für das erneute Einstellen des am 27.03.2018 gelöschten Beitrags erneut zu sperren oder den Beitrag erneut zu löschen. Wie bereits ausgeführt, komme es jeweils auf den Kontext an, in dem eine Äußerung erfolge, weshalb eine allgemeine Untersagung der Löschung oder Sperrung nicht erfolgen könne. 15 Der Kläger könne auch nicht verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, Facebook-Seiten des Klägers ohne Begründung zu löschen. Zwar sei es auch aus Sicht des Gerichts „äußerst misslich“, dass die Beklagte keine aussagekräftigen Begründungen für das Löschen von Beiträgen, das Sperren von Profilen und das Deaktivieren von Seiten gebe. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Begründung lasse sich aber weder dem Vertrag entnehmen, noch aus § 241 Abs. 2 oder § 242 BGB ableiten. 16 Dem Kläger stehe aus § 242 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft zu, ob die gegen ihn verhängten Sperren bzw. die Deaktivierung der Seite „B... S... durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen erfolgt sei und gegebenenfalls durch welches. Der Kläger bringe unwidersprochen vor, in den Medien sei berichtet worden, dass Facebook die Löschung von Beiträgen nicht durch eigene Mitarbeiter bearbeite, sondern auf beauftragte Unternehmen zurückgreife; es kämen deliktische Ansprüche gegen diese Unternehmen in Betracht. Damit befinde sich der Kläger in zu entschuldigender Unkenntnis über die Tatsache, ob Dritte an den ihn betreffenden Sperrungen mitgewirkt hätten. Gleichzeitig sei ein berechtigtes Interesse des Klägers an der verlangten Auskunft anzuerkennen, weil jedenfalls deliktische Ansprüche, etwa aus § 826 BGB, gegen diese Unternehmen nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Der Beklagten sei dagegen die Erteilung der gewünschten Auskunft unschwer möglich; auch würden dadurch keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzt. 17 Dagegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft, ob die Beklagte von der Bundesregierung oder nachgeordneten Stellen Weisungen oder Ratschläge zur Löschung von Beiträgen erhalten habe. Er bringe nicht in ausreichender Weise vor, dass solche Weisungen, Ratschläge oder Hinweise tatsächlich an die Beklagte ergangen seien. Nicht ausreichend sei es, dass der Auskunft Begehrende grundsätzlichen Einblick in die Geschäftspolitik eines Unternehmens erlangen wolle, wie dies hier der Fall sei. Im Übrigen schieden Weisungen der Bundesregierung an die Beklagte schon mangels Rechtsgrundlage aus. 18 Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.500,00 € oder eines niedrigeren Betrages nebst Zinsen. Zwar habe sich die Beklagte mit der Vornahme der streitgegenständlichen Sperrungen vertragswidrig verhalten. Es fehle jedoch an einem ersatzfähigen Schaden des Klägers. Einen materiellen Schaden habe er nicht substantiiert dargelegt. Zwar möge es sein, dass seine Kommunikationsmöglichkeiten infolge der Sperrungen eingeschränkt gewesen seien; dadurch verursachte konkrete finanzielle Schäden habe er aber nicht vorgetragen. Der abstrakte Verlust von Kommunikationsmöglichkeiten komme bei einer nicht im unternehmerischen Verkehr stehenden Person nicht als Schaden in Betracht. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Nutzungsmöglichkeit von „Facebook“ komme keine grundsätzliche Bedeutung für die Entfaltung der Person zu. 19 Dem Kläger stehe schließlich auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dem von einer Vertragsverletzung Betroffenen sei es grundsätzlich zuzumuten, seine Rechte selbst zu verfolgen. Falls kein Verzug vorliege, komme ein Ersatz von Rechtsanwaltskosten deliktsrechtlich nur in Fällen schwieriger Schadensabwicklung in Betracht. Dass ein solcher Fall gegeben wäre, sei nicht ersichtlich. Der Kläger könne die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung auch nicht als Verzugsschaden geltend machen. Zwar habe er sich anlässlich der beiden Sperrungen über eine entsprechende Schaltfläche beschwert. Er habe aber jeweils noch am selben Tage seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet. Damit könnten die Kosten für deren Tätigkeit nicht als Verzugsfolgen angesehen werden. 20

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