10/27/2020 Landgericht Köln, 24 O 187/18 „Ich mag X nicht“. Auch wird er nicht auf den Gedanken kommen, einen rechtskräftig als Betrüger vorbestraften Mitmenschen, auch wenn er einer bestimmten Gruppe angehört, nicht als „Betrüger“ bezeichnen zu dürfen. Er wird vielmehr eher annehmen, dass Facebook nur solche Fälle im Auge hat, bei denen gleichsam blinder Hass geschürt werden soll, nicht dagegen Fallgestaltungen, bei denen ein sachbezogener Kommentar abgegeben wird und der (auch) ein, wenngleich drastisch formuliertes Werturteil mitenthält. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung in „Schweregrad 3“ zu berücksichtigen: „Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“ Dem durchschnittlichen Leser der AGB wird sich nicht erschließen, dass damit etwa nur rein gesetzesbezogene öffentliche Erörterungen gemeint sind. Dass die Verfügungsbeklagte sich selbst vorbehält, die Meinungsfreiheit seiner Nutzer bereits weit im Vorfeld eines strafrechtlich relevanten Inhalts einzuschränken, wird sich dem durchschnittlichen Nutzer nicht aufdrängen. Wie sehr sich das Verständnis der Verfügungsbeklagten betreffend den Begriff der Hassrede von der Sicht des durchschnittlichen Nutzers unterscheidet, ist auch in der Sitzung vom 26.07.2018 eindringlich klar geworden. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Verfügungsbeklagte die öffentliche Bezeichnung von Pharisäern als „Otterngezücht“ durch Jesus mit Blick auf deren Selbstgerechtigkeit und mangelnde Bußbereitschaft (Matthäus-Evangelium, 23, 33) als „Hassrede“ ansehe, wurde dies prompt bejaht. Dass Jesus jedoch nicht als „Hassprediger“ anzusehen ist, muss die Kammer hoffentlich niemandem erklären. Die Gemeinschaftsstandards legen im 2. Absatz unter III. 12 zudem nahe, dass ein sachbezogener Kommentar, auch wenn er eine stark ausgeprägte Bewertung enthält, keinen „direkten Angriff“ auf Personen enthält, wie er in den Gemeinschaftsstandards als Voraussetzung für die Annahme einer Hassrede aufgeführt ist. 119 Eigenartig ist zudem, dass bei „Schweregrad 1“ ausgeführt wird, es seien „Angriffe auf eine Person oder Personengruppe untersagt, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutreffe (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraften begangen haben“ (Unterstreichung durch die Kammer). Dies liest sich so, dass, soweit es um Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten geht, entsprechende Angriffe doch zulässig sind. Weshalb dies nun gerade für diese beiden Fallgruppen gelten soll – u.a. mit Rücksicht auf die „Kölner Silvestervorfälle“ und die berechtigte öffentliche Empörung hierüber ? – und nicht auch für andere Fallgruppen, erschließt sich dem durchschnittlichen Nutzer ebenso wenig, wie der Umstand, dass in den in den Gemeinschaftsstandards genannten Fällen dann doch eine „gewalttätige Äußerung“ oder „entmenschlichende Sprache“ zulässig sein soll (?). Fernliegend ist für den durchschnittlichen Nutzer auch, dass – wie von der Verfügungsbeklagten im Termin vom 26.07.2018 angenommen - dann gleichwohl ein Verstoß mit Blick auf Angriffe im Sinne des Schweregrads 2 anzunehmen sei, die sich doch grundsätzlich als weniger schwerwiegend als Angriffe im Sinne des Schweregrades 1 darstellen. Der Kommentar der Verfügungsklägerin in Bezug auf das Video, das die Gewalttätigkeit gegenüber Polizeibeamten zeigt, könnte im Übrigen unter die oben zitierte Ausnahme bei „Schweregrad 1“ fallen. 120 Zudem gilt Folgendes: Im Unterschied zu anderen Formen der Herabwürdigung liegt eine 121 Hassrede dann vor, wenn die Herabwürdigung ihre herabwürdigende Kraft gerade daraus bezieht, dass eine Person als Vertreterin einer Gruppe adressiert wird und ihr negative Eigenschaften zugeschrieben werden, die dieser Gruppe vermeintlich kollektiv, universell und unveränderbar zukommen (so Prof. Dr. T auf www.anonym.de). Gerade hieran fehlt es jedoch vorliegend, denn die Verfügungsklägerin beschränkte ihre verbal stark ausgeprägte Kritik („unverschämte Schmarotzer“, „Gesindel“) auf eben diejenigen Flüchtlinge/Asylbewerber/Ausländer, die ein Verhalten an den Tag legen, das sie als Betrug oder Gewalttätigkeit wertet. Sie bringt gerade nicht zum Ausdruck, alle Flüchtlinge, Asylbewerber oder Ausländer seien „unverschämte Schmarotzer“ oder „Gesindel“. Dementsprechend verlangt die https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html 11/13

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