10/27/2020
Landgericht Köln, 24 O 187/18
„Ich mag X nicht“. Auch wird er nicht auf den Gedanken kommen, einen rechtskräftig als
Betrüger vorbestraften Mitmenschen, auch wenn er einer bestimmten Gruppe angehört, nicht als
„Betrüger“ bezeichnen zu dürfen. Er wird vielmehr eher annehmen, dass Facebook nur solche
Fälle im Auge hat, bei denen gleichsam blinder Hass geschürt werden soll, nicht dagegen
Fallgestaltungen, bei denen ein sachbezogener Kommentar abgegeben wird und der (auch) ein,
wenngleich drastisch formuliertes Werturteil mitenthält. In diesem Zusammenhang ist auch die
Ausführung in „Schweregrad 3“ zu berücksichtigen: „Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.“ Dem
durchschnittlichen Leser der AGB wird sich nicht erschließen, dass damit etwa nur rein
gesetzesbezogene öffentliche Erörterungen gemeint sind. Dass die Verfügungsbeklagte sich
selbst vorbehält, die Meinungsfreiheit seiner Nutzer bereits weit im Vorfeld eines strafrechtlich
relevanten Inhalts einzuschränken, wird sich dem durchschnittlichen Nutzer nicht aufdrängen.
Wie sehr sich das Verständnis der Verfügungsbeklagten betreffend den Begriff der Hassrede von
der Sicht des durchschnittlichen Nutzers unterscheidet, ist auch in der Sitzung vom 26.07.2018
eindringlich klar geworden. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Verfügungsbeklagte die
öffentliche Bezeichnung von Pharisäern als „Otterngezücht“ durch Jesus mit Blick auf deren
Selbstgerechtigkeit und mangelnde Bußbereitschaft (Matthäus-Evangelium, 23, 33) als
„Hassrede“ ansehe, wurde dies prompt bejaht. Dass Jesus jedoch nicht als „Hassprediger“
anzusehen ist, muss die Kammer hoffentlich niemandem erklären.
Die Gemeinschaftsstandards legen im 2. Absatz unter III. 12 zudem nahe, dass ein
sachbezogener Kommentar, auch wenn er eine stark ausgeprägte Bewertung enthält, keinen
„direkten Angriff“ auf Personen enthält, wie er in den Gemeinschaftsstandards als
Voraussetzung für die Annahme einer Hassrede aufgeführt ist.
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Eigenartig ist zudem, dass bei „Schweregrad 1“ ausgeführt wird, es seien „Angriffe auf eine
Person oder Personengruppe untersagt, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder
der Einwanderungsstatus zutreffe (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die
Gewaltverbrechen oder Sexualstraften begangen haben“ (Unterstreichung durch die Kammer).
Dies liest sich so, dass, soweit es um Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten geht,
entsprechende Angriffe doch zulässig sind. Weshalb dies nun gerade für diese beiden
Fallgruppen gelten soll – u.a. mit Rücksicht auf die „Kölner Silvestervorfälle“ und die berechtigte
öffentliche Empörung hierüber ? – und nicht auch für andere Fallgruppen, erschließt sich dem
durchschnittlichen Nutzer ebenso wenig, wie der Umstand, dass in den in den
Gemeinschaftsstandards genannten Fällen dann doch eine „gewalttätige Äußerung“ oder
„entmenschlichende Sprache“ zulässig sein soll (?). Fernliegend ist für den durchschnittlichen
Nutzer auch, dass – wie von der Verfügungsbeklagten im Termin vom 26.07.2018 angenommen
- dann gleichwohl ein Verstoß mit Blick auf Angriffe im Sinne des Schweregrads 2 anzunehmen
sei, die sich doch grundsätzlich als weniger schwerwiegend als Angriffe im Sinne des
Schweregrades 1 darstellen. Der Kommentar der Verfügungsklägerin in Bezug auf das Video,
das die Gewalttätigkeit gegenüber Polizeibeamten zeigt, könnte im Übrigen unter die oben
zitierte Ausnahme bei „Schweregrad 1“ fallen.
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Zudem gilt Folgendes: Im Unterschied zu anderen Formen der Herabwürdigung liegt eine
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Hassrede dann vor, wenn die Herabwürdigung ihre herabwürdigende Kraft gerade daraus
bezieht, dass eine Person als Vertreterin einer Gruppe adressiert wird und ihr negative
Eigenschaften zugeschrieben werden, die dieser Gruppe vermeintlich kollektiv, universell und
unveränderbar zukommen (so Prof. Dr. T auf www.anonym.de). Gerade hieran fehlt es jedoch
vorliegend, denn die Verfügungsklägerin beschränkte ihre verbal stark ausgeprägte Kritik
(„unverschämte Schmarotzer“, „Gesindel“) auf eben diejenigen
Flüchtlinge/Asylbewerber/Ausländer, die ein Verhalten an den Tag legen, das sie als Betrug oder
Gewalttätigkeit wertet. Sie bringt gerade nicht zum Ausdruck, alle Flüchtlinge, Asylbewerber oder
Ausländer seien „unverschämte Schmarotzer“ oder „Gesindel“. Dementsprechend verlangt die
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html
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