10/27/2020 Landgericht Köln, 24 O 187/18 Verfügungsklägerin folgerichtig auch nur das Zulassen der Posten entsprechender Beiträge, wenn diese in dem von ihr näher bezeichneten Zusammenhang stehen. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders 122 (§ 305c Abs. 2 BGB). Mögen die Gemeinschaftsstandards als Allgemeine Geschäftsbedingungen demnach grundsätzlich (teilweise) als wirksam anzusehen sein – hiervon geht etwa das OLG Karlsruhe – 15 W 86/18 – (vorgelegt von der Verfügungsbeklagten als Anlage AG 2; die zugunsten der Verfügungsbeklagten ergangene Entscheidung, der die Äußerung zugrunde lag „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“ ist im Übrigen auch aus Sicht der Kammer im Ergebnis richtig) in seinem Beschluss vom 25.06.2018 aus, allerdings ohne nähere Begründung -, so lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass hierunter auch anlassbezogene Kommentare nicht strafbaren Inhalts, die auch keine Schmähkritik enthalten, fallen. Inwieweit jedwede Schmähkritik durch die Gemeinschaftsstandards unterbunden werden kann, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen, denn um Schmähkritik handelt es sich bei den Ausdrücken „Schmarotzer“ und „Gesindel“, die in einem konkreten Zusammenhang, wie oben beschrieben, verwendet wurden, nicht. Eine Schmähkritik liegt erst vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer oder überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person oder einer Personengruppe im Vordergrund steht. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2018 – 15 U 153/17 -, Rz 55, juris). Insoweit liegt der Fall anders als derjenige, den das LG Mosbach zu entscheiden hatte, das in Bezug auf den Ausdruck „Abschaum“ eine Schmähkritik angenommen hat, gegen die die Verfügungsbeklagte habe vorgehen dürfen. 123 Der Umstand, dass der Antrag aus der Antragsschrift vom 29.06.2018 im Tenor abgeändert worden ist, stellt sich nicht als Verstoß gegen § 308 ZPO dar. Die Abweichung beruht lediglich darauf, dass die Verfügungsklägerin, wie sie auch in der E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2018 ausdrücklich erklärt hat, ihren eigenen Text nur aus der Erinnerung heraus beschrieben hat. Der Screenshot, den die Verfügungsbeklagte als Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 25.07.2018 vorgelegt hat, zeigt unstreitig den wörtlichen Text des Kommentars. Es besteht kein Zweifel, dass die Verfügungsklägerin eben diesen Text meint, dessen weiteres Posten ihr seitens der Verfügungsbeklagten zu gestatten sei. 124 Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Die für den Erlass einer 125 einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit liegt vor. Es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Verfügungsbeklagte, die davon ausgeht, dass ihre Gemeinschaftsstandards sie zu einem entsprechenden Vorgehen berechtigen, erneut den Account der Verfügungsklägerin sperrt, wenn diese die inkriminierten Äußerungen bei Facebook einstellt. Dementsprechend blieben die beiden Kommentare auch nach Ablauf der Sperrfristen gelöscht. Der Verfügungsklägerin ist nicht zuzumuten, den Abschluss eines Hauptverfahrens abzuwarten, da ihr für diese Zeit die umfassende Wahrnehmung ihrer vertraglichen Rechte endgültig genommen würden. Soweit die Verfügungsbeklagte meint, die Hauptsache werde in unzulässiger Weise vorweggenommen, lässt sich dies mit den Erwägungen der Rechtsprechung, wie sie etwa im Bereiche der Presseveröffentlichungen erarbeitet worden sind, nicht in Einklang bringen. Die Meinung der Verfügungsbeklagten, die bisherige Rechtsprechung sei mit dem Ende der „alten haptischen Welt“ nicht zu vereinbaren, führt wertungsmäßig nicht weiter. Hinsichtlich des Verfügungsantrags betreffend die Sperrung vom 07.05.2018 liegt ungeachtet dessen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 29.06.2018 gestellt worden ist, keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor, denn die Verfügungsklägerin hat glaubhaft geschildert, erst Ende Juni 2018 davon erfahren zu haben, dass man gegen die https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2018/24_O_187_18_Urteil_20180727.html 126 12/13

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