zugeordnet. Er wird auch als „digitaler Fingerabdruck“ bezeichnet. Ist ihr Hashwert identisch, sind auch die Abbildungen identisch (Rn. 39 der Klageerwiderung, Bl. 80 d. A.).
Bildabgleiche zur Identifikation ähnlicher Bilder mittels künstlicher Intelligenz werden in
zwei Schritten durchgeführt. Zuerst werden anhand eines Vergleichs der Hashwerte der
Inhalte diejenigen „Kandidaten“ ermittelt, die dem Ausgangsbild entsprechen. In einem
zweiten Schritt erfolgt eine Überprüfung der Kandidaten anhand weiterer Algorithmen,
beispielsweise PDNA und OCR (d.h. „Optical Character Recognition“). Die dafür notwendigen Verfahren werden ab Randnummer 40 der Klageerwiderung (Bl. 80 d. A.) und ab
Randnummer 28 der Duplik (Bl. 311 ff. d. A.) sowie in dem insoweit nicht bestrittenen,
von der Klägerin vorgelegten Gutachten von ….. von der ….., …. (Anlage K 8, Bl. 138 ff.
d. A.; deutsche Übersetzung, Bl. 129 ff. d. A.) beschrieben.
Teilweise wird einem Meme auch ein Textbeitrag hinzugefügt, eine sog. „Caption“. Das
ist eine dem Bild hinzugefügte Über- bzw. Unterschrift, mit denen ein Nutzer das Bild
kommentieren, aber sich auch davon distanzieren kann, beispielsweise indem er es als
Falschzitat kennzeichnet. Die Parteien sind sich einig, dass eine automatisierte Prüfung
von Captions danach, ob sich hieraus - im Fall der Distanzierung - ausnahmsweise eine Rechtmäßigkeit des ansonsten rechtsverletzenden Memes ergibt, nicht möglich ist.
Hierfür bedarf es einer „menschlichen Moderationsentscheidung“ (S. 12 ff. der Replik, Bl.
115 ff. d. A. und Rn. 28 ff. der Duplik, Bl. 311 ff. d. A.).
Die Klägerin meldete der Beklagten am 28.02.2021 das streitgegenständliche Meme unter Bezeichnung einer konkreten URL unter der ….. ID-Nummer ….. über die Meldefunktion des Portals der Beklagten und das Netz-DG-Formular (Anlage K 4, Bl. 16 d. A., im Folgenden der Terminologie der Parteien folgend bezeichnet als „Post 1“). Sie forderte die
Beklagte unter dem Stichwort „Defamation (§ 186 StGB)“ zu deren Löschung auf. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit: „Wir nehmen behauptete Rechtsverletzungen
sehr ernst und haben Ihre Beschwerde geprüft. Es ist für uns jedoch nicht ersichtlich,
dass der von Ihnen gemeldete Inhalt rechtswidrig ist. Deshalb sind wir zurzeit nicht in
der Lage, Maßnahmen bezüglich ihrer Beschwerde zu treffen“. Zu den Einzelheiten wird
verwiesen auf Anlage K 4 (Bl. 16R d. A.)
Am 01.04.2021 verlangte die Klägerin von der Beklagten, dieses Mal mit anwaltlichem
Schreiben, erneut die Löschung dieses Falschzitats. Sie erläuterte darin, warum es sich
dabei um ein Falschzitat handelt. Sie gab dazu erneut die konkrete URL von Post 1 sowie
eines weiteren Memes unter der ..ID-Nummer ...(im Folgenden „Post 2“) an (Anlage K 5,
Bl. 17 ff. d. A.).
Post 2 variiert im Verhältnis zu Post 1 darin, dass in diesem Meme das Wort „…“ rot unterstrichen, der Satz „Nie vergessen wer der Feind Deutschlands ist. Unbezahlbar …“
enthalten und es mit der Caption „De spinnt doch de Gründe Bekloppte … kann sich gerne aus Deutschland für immer verabschieden“ überschrieben ist. Zudem war es von …
mit dem Vermerk „Falschzitat“ versehen. Zu Einzelheiten wird verwiesen auf Randnummer 12 der Klageerwiderung (Bl. 73 d. A.).
Mit demselben Schreiben verlangte die Klägerin über die Löschung dieser beiden konkret
bezeichneten URLs hinausgehend die Beseitigung des Falschzitats durch Sperrung „identischer und sinngleicher Memes auf der ganzen Plattform der Beklagten“. Zudem forderte sie die Abgabe einer darauf bezogenen strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie
Schadensersatz. Hierfür setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 12.04.2021. Zu den
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