men wurde und gegen ihn ein Antisemitismusvorwurf erhoben wird. Hiergegen müsste
sich der Antragsteller im Meinungskampf öffentlich zur Wehr setzen.
Insoweit wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Dieselben Erwägungen gelten für die von dem Antragsteller mit der Duplik vom
31.10.2022 ins Verfahren eingebrachten Tweets des Accounts @Z. Der Antragsteller
kann folglich auch nicht Unterlassung folgender Äußerungen aus diesen beiden Tweets
verlangen:
„Der @X wird seit Jahren mit Antisemitismusvorwürfen konfrontiert.
Auf Betreiben Xs wurde der account des israelischen Journalisten
@Z
grundgesetzwidrig liquidiert.
Herr W hatte die Vorwürfe gegen X thematisiert“,
wenn dies geschieht wie in dem Tweet von @Z vom 27.10.2022, abrufbar
unter URL: https://twitter.com/[…].
„Die Stuttgarter Medien betreiben Gefälligkeitsjournalismus
Sie reden der @Regierung nach dem Munde
Der AntisemitismusSkandal um den @X ruft in, & starke Reaktionen hervor
In BaWü wird er totgeschwiegen
@... @S. @... @...”,
wenn dies geschieht wie in dem Tweet von @Z vom 28.10.2022, abrufbar
unter URL: https://twitter.com/[…].
2. Die Antragsgegnerin ist als mittelbare Störerin passiv legitimiert.
Als mittelbarer Störer ist verpflichtet, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die
Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden
Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie
setzt deshalb Verhaltenspflichten voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Host-Provider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar
grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor
der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt erlangt und
nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang
zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2022 – I ZR 140/15 – YouTube II; BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17 Rn. 36 – Prozessberichterstattung; BGH, Urteil vom
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