tigenden unwahren Tatsachenbehauptungen zu einer krankhaften sexuellen Orientierung des Betroffenen und seiner Intimsphäre verknüpft. Zwar ist bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 30) und die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 31). Jedoch lassen diese konkreten Tweets einen Sachbezug vermissen und erscheinen grundlos. Auch wenn sich der Antragsteller in seiner Funktion als Antisemitismusbeauftragter aktiv in den politischen Diskurs einschalten mag, ist nicht erkennbar, dass diese sich auf eine Kritik an seiner Amtsführung oder seiner Eignung für dieses Amt beziehen. Sie erfolgen vielmehr losgelöst von einem Bezug zu diesem Amt und damit von einer die Öffentlichkeit berührenden Frage. Ein Sachbezug ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerseite vorgelegten Beschlüssen des Landgerichts Hamburgs vom 25.10.2022 (Anlage AG 2, Bl. 176 ff. d. A.) und des Landgerichts Köln (Anlage AG 3, Bl. 181 ff. d. A.). Diese Entscheidungen sind ohne Präjudiz für das hiesige Verfahren. Im vom Landgericht Hamburg judiziertem Fall erfolgte die Bezeichnung des Antragstellers als antisemitisch nach den Entscheidungsgründen im Rahmen einer Frage von öffentlichem Interesse in Bezug auf das von ihm ausgeübte Amt als Antisemitismusbeauftragter. Daran fehlt es – wie dargelegt – hier. Im Fall des Landgerichts Köln fehlt es schon an einem erkennbaren Bezug zum Antragsteller. Ein Sachbezug ergibt sich auch nicht aus der bloßen Listung des Antragstellers auf der vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles 2021 veröffentlichten Liste der größten Antisemiten weltweit. Der Antragsteller hat insoweit unwiderlegt vorgetragen, dass diese Listung ihrerseits ohne hinreichende Tatsachengrundlage erfolgt ist. Es gibt daher vorliegend keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für diese ehrverletzende Meinungsäußerung. d. Dagegen kann der Antragsteller nicht die Unterlassung der mit Tweet 5 getätigten folgenden Äußerungen verlangen: „Der Antisemitismus-Skandal um @X @X reißt nicht ab. @... hat X als antisemitisch eingestuft“, wenn dies geschieht wie in dem Tweet 5 von @W vom 18.09.2022 um 12:14 ersichtlich: […] Die in diesem Zusammenhang erfolgte Bezeichnung des Antragstellers als antisemitisch erfolgt im Rahmen der Information über die jährlich vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichten Liste der größten Antisemiten weltweit, in die der Antragsteller 2021 aufgenommen wurde und die umfangreich öffentlich diskutiert wurde und wird. In diesem Tweet wird der wahre Umstand thematisiert, dass dieses Zentrum den Antragsteller als antisemitisch eingestuft hat. Diese Äußerung steht damit in einem Sachbezug zu einem öffentlichen Diskurs. Unabhängig von der Frage, ob die Aufnahme des Antragstellers in diese Liste gerechtfertigt ist, kann der Antragsteller nicht verhindern, dass in der Öffentlichkeit über die Tatsache informiert wird, dass er auf dieser Liste aufgenom- - Seite 9 von 15 -

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