Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet die Antragsgegnerin nur dann nicht, wenn sie nach dem Hinweis vom 27.09.2022 alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark). Dies hat die Antragsgegnerseite weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wozu sie im Rahmen der ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie überhaupt eine Stellungnahme des für den Beitrag verantwortlichen Nutzer eingefordert hat. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt vorzutragen, dass ihr keine allgemeine Monitoring Pflicht im Hinblick auf ihre 237 Millionen Nutzer auferlegt werden könne, die den Betrieb des Twitter-Dienstes gefährden, jedenfalls unverhältnismäßig erschweren würde (Bl. 120 d. A.). Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Antragsgegnerin aus der Haftung zu entlassen. Zum einen statuiert dieses Urteil keine allgemeine, sondern eine auf die bereits von diesem Gericht festgestellten konkreten Verletzungsformen beschränkte Prüfpflicht. Zum anderen hat die Antragsgegnerseite die Gefährdung ihres Betriebs nur pauschal ein- gewandt, ohne hierzu vorzutragen. Die Kammer kann angesichts dessen nicht erkennen, warum diese Identifizierung der rechtsverletzenden Tweets für die Antragsgegnerin technisch und wirtschaftlich, beispielsweise anhand der von der Antragstellerseite vorgeschlagenen Stichworte, unzumutbar sein sollte. Der vom der Antragsgegnerseite ins Feld geführte Gefahr des Overblockings kann dadurch begegnet werden, dass die Antragsgegnerin das von § 3b NetzDG normierte Gegendarstellungsverfahren durchführt. Die Verletzung dieser Prüfpflicht begründet die Störerhaftung der Antragsgegnerin. 4. Die Antragsgegnerin hat auch kerngleiche Verletzungen zu unterlassen. Ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis ist der Diensteanbieter nicht nur dazu verpflichtet, den konkreten Inhalt zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09 Rn. 39 – Stiftparfüm; BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark). Ein Host-Provider ist dabei nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.6.2021 – C–682/18, C–683/18 (Frank Peterson/Google LLC ua [C–682/18] u. Elsevier Inc./Cyando AG [C–683/18]); BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 140/15 –YouTube II; BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZR 53/17). Es ist anerkannt, dass ein Host-Provider verpflichtet sein kann, auch kerngleiche Verletzungen zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C–18/18 Rn. 37 ff., der insoweit von „sinngleichen Äußerungen“ spricht, s.u.; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 Rn. 23 – jameda.de II). Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerseite unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unanwendbarkeit der Kerntheorie auf die Bildberichterstattung geht fehl (Bl. 169 d. A.). Der vom Bundesgerichtshof unter Aktenzeichen VI ZR 232/08 am 23.06.2008 entschiedene Fall betraf eine vorbeugende Unterlassungsklage einer Bildnisveröffentlichung über die konkrete Verletzungsform hinaus. Dagegen be- Seite 12 von 15 -

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