- 39 - Verbot von "Hassrede" gehört, soll ein Verhaltenskodex für einen respektvollen Umgang aufgestellt und dadurch der Gefahr vorbeugt werden, dass sich Nutzer und Werbepartner wegen eines verrohten Umgangstons von der Kommunikationsplattform der Beklagten abwenden. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, in Umsetzung ihres Geschäftsmodells aggressive Ausdrucksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um sich erfolgreich am Markt behaupten zu können, von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst. 74 [c] Auch auf Seiten der Beklagten ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Zwar betreibt sie die Kommunikationsplattform in erster Linie nicht, um ihre eigene Meinung kundzutun, sondern um Dritten die Verbreitung von Meinungen und Informationen zu ermöglichen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt indessen auch den Kommunikationsprozess als solchen, weshalb die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen kann, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 24 und vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 mwN). Ein soziales Netzwerk wie das der Beklagten macht den Meinungsaustausch unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Netzwerkbetreiberin "unverzichtbare Mittlerperson" (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2017 und vom 23. September 2014; jew. aaO). Bereits deshalb wird der Betrieb des sozialen Netzwerks vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung fremder Meinungen, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Netzwerks dadurch, dass die Beklagte auf den Kommunikationspro-

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