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zess der Nutzer durch die Vorgabe von Verhaltensregeln in den Gemeinschaftsstandards einwirkt. Die Beklagte bringt durch das Aufstellen von Kommunikationsregeln in ihren Gemeinschaftsstandards zum Ausdruck, welche Formen der
Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk nicht duldet. Auf diese Weise macht
sie von ihrem eigenen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch.
Ebenso weist die der Durchsetzung der Gemeinschaftsstandards dienende gezielte Entfernung einer fremden Meinungsäußerung den Charakter einer eigenen
Meinungskundgabe auf (vgl. Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, 2016,
S. 178).
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[3] Die Beklagte kann sich nicht nur auf ihre Grundrechte berufen. Durch
die Einhaltung eines bestimmten Kommunikationsniveaus wird auch das hierauf
gerichtete Interesse anderer Nutzer der Plattform der Beklagten geschützt. Derartige Drittinteressen sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Interessensabwägung auf Seiten des Verwenders berücksichtigungsfähig (s.o.). Dementsprechend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die
Interessenabwägung einzustellen (ebenso OLG Braunschweig aaO Rn. 153;
OLG Stuttgart aaO Rn. 29; Holznagel, CR 2019, 736, 739 Anm. 2; König aaO
S. 633 f; Lüdemann aaO S. 282 f; Spindler aaO Rn. 22).
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[4] Schließlich ist im Rahmen der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung das Interesse der Beklagten einzubeziehen, nicht für die
auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften.
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