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Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung
oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat,
zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird
(vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR
489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung). Allerdings ist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit fremder Inhalte
häufig eine komplexe tatsächliche oder rechtliche Prüfung erforderlich. Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff
StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3
NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender (Grund-)Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom
27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen;
BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660,
662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Deshalb wird sich das Vorliegen rechtswidriger Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG oder einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Steht die Strafbarkeit oder der rechtsverletzende Charakter eines gespeicherten Nutzerinhaltes
infrage, ist die Beklagte daher vor die Entscheidung gestellt, den Inhalt entweder
zu entfernen und sich damit möglicherweise gegenüber dem betreffenden Nutzer
vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer
möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der Inanspruchnahme auf
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