- 43 - 79 Die Berechtigung der Beklagten, sich in ihren Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung auch solcher Beiträge vorzubehalten, die keine strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, verringert zudem das - vorstehend (unter (cc) [4]) beschriebene - "Dilemma", bei in Frage stehender Strafbarkeit eines gespeicherten Nutzerinhaltes oder einer in Betracht kommenden Rechtsverletzung den Inhalt entweder zu entfernen und sich damit möglicherweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Unterlassung oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG nicht zu entfernen. 80 (ee) Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt indes zugleich, dass das Recht der Beklagten, in ihren Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen zu ergreifen, nicht unbeschränkt gilt. Vielmehr hat die Beklagte das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen. Die Grundrechtspositionen der Beklagten sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausgleich zu bringen, dass auch die Grundrechtspositionen der Nutzer für diese möglichst weitgehend wirksam werden. Daraus leiten sich die folgenden Anforderungen ab: 81 [1] Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen. Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (vgl. auch OLG Dresden aaO Rn. 20; Holznagel, CR 2019, 518 Rn. 26). Das folgt auch daraus, dass die Kommunika-

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