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Die Berechtigung der Beklagten, sich in ihren Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung auch solcher Beiträge vorzubehalten, die keine strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, verringert
zudem das - vorstehend (unter (cc) [4]) beschriebene - "Dilemma", bei in Frage
stehender Strafbarkeit eines gespeicherten Nutzerinhaltes oder einer in Betracht
kommenden Rechtsverletzung den Inhalt entweder zu entfernen und sich damit
möglicherweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten
oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer möglichen strafrechtlichen
Verantwortlichkeit sowie der Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Unterlassung oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG nicht zu entfernen.
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(ee) Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt indes zugleich,
dass das Recht der Beklagten, in ihren Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln
aufzustellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen zu ergreifen, nicht unbeschränkt gilt. Vielmehr hat die Beklagte das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot
des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen. Die Grundrechtspositionen
der Beklagten sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausgleich zu bringen, dass
auch die Grundrechtspositionen der Nutzer für diese möglichst weitgehend wirksam werden. Daraus leiten sich die folgenden Anforderungen ab:
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[1] Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten
muss ein sachlicher Grund bestehen. Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen
Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (vgl. auch OLG Dresden aaO Rn. 20;
Holznagel, CR 2019, 518 Rn. 26). Das folgt auch daraus, dass die Kommunika-
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