- 50 - wollen, weil ihnen an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie einem angemessenen Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelegen ist. Dem entspricht das - durch die unternehmerische Handlungsfreiheit geschützte - geschäftliche Interesse der Beklagten daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaffen. 93 [2] Durch die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte werden die Nutzer jedoch deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, weil in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ein - nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliches - verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. 94 [a] Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen sieht eine in vorgenanntem Sinne ausreichende Möglichkeit der Stellungnahme der Nutzer nicht vor. Die Beklagte räumt sich darin einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anhörungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer über die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht. Unklar sind insbesondere die dort genannten Ausnahmefälle, in denen der Beklagten die Benachrichtigung der Nutzer nicht möglich sein soll. Es wird nicht deutlich und ist nur schwer vorstellbar, dass und aus welchen Gründen der Beklagten die Benachrichtigung des Nutzers über die Entfernung eines Inhalts rechtlich untersagt sein oder dadurch die Nutzergemeinschaft oder die Integrität ihrer Produkte Schaden nehmen könnte. Eine weitere Unklarheit folgt daraus, dass solche Ausnahmefälle nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt werden. Zudem beinhaltet die Klausel nicht - wie indes erforderlich -

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