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die Verpflichtung der Beklagten, ihre Maßnahmen gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen.
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[b] Ebenso wenig wird den Nutzern - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klausel steht im Zusammenhang mit
der Kündigung von Nutzerkonten und betrifft allein deren dauerhafte Sperrung,
nicht hingegen die Entfernung einzelner Inhalte oder die vorübergehende Sperrung einzelner Funktionen oder des gesamten Nutzerkontos.
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Davon abgesehen wird durch die Klausel auch keine Verpflichtung der Beklagten statuiert, die Nutzer von sich aus über ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, diese gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit
zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Vielmehr
setzt die Klausel ein Aktivwerden der Nutzer voraus, indem diesen abverlangt
wird, sich an die Beklagte zu wenden. Das ist nicht interessengerecht. Es ist die
Beklagte, die dem Nutzer durch die Entfernung eines Inhalts und gegebenenfalls
weitere beschränkende Maßnahmen die Erbringung vertraglich geschuldeter
Leistungen verweigert und hierdurch in - über § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die
Nutzungsverträge einstrahlende - geschützte Grundrechtspositionen des Nutzers
eingreift. Es ist daher ihre Pflicht, aus eigener Initiative mit dem Nutzer in vorgenanntem Sinne Kontakt aufzunehmen.
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(3) Da die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der
Gemeinschaftsstandards bestimmten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte
nach den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam sind, bedarf die Frage, ob die für die Löschung und Kontosperre im
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