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Schadensersatz, Unterlassung oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG nicht zu entfernen (vgl. zu diesem "Dilemma" im Fall eines Internetproviders Redeker in
Hoeren/Sieber/Holznagel aaO Teil 12 Rn. 67).
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(dd) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und
Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass
die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner
Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen. Nur auf diese Weise werden sowohl die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten und ihre in diesem Rahmen getroffene Entscheidung, in Umsetzung ihres Geschäftsmodells
aggressive Ausdrucksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um sich erfolgreich
am Markt behaupten zu können, als auch das Interesse anderer Nutzer an einer
von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur und einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts angemessen geschützt. Dagegen würde eine strenge Ausrichtung der im Rahmen
von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ausschließlich an der
Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin auf eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinauslaufen, die vorliegend indes - wie ausgeführt ((bb) [3]) - nicht besteht. Es bliebe im Ergebnis unberücksichtigt, dass die
Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten ist, die nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so mit den Grundrechten der Klägerin in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten - das heißt aber auch für die Beklagte möglichst weitgehend wirksam werden.
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